Was pruft Betriebsrat bei Einstellungen?

Was prüft Betriebsrat bei Einstellungen?

Der Betriebsrat muss alles wissen, was ihn in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob er der Einstellung zustimmen soll oder nicht. In erster Linie gehören dazu die Bewerbungsunterlagen und sonstige Unterlagen, die ausreichend Auskunft über die Person des Bewerbers/der Bewerberin geben.

Kann der Betriebsrat eine Einstellung erzwingen?

§ 100 BetrVG gestattet dem Arbeitgeber aus dringendem sachlichen Grund vorläufige personelle Maßnahmen auch ohne oder gegen die Zustimmung des Betriebsrates zutreffen. Beachten Sie: Der Betriebsrat kann die Einstellung verhindern, nicht jedoch die Einstellung bestimmter Bewerber erzwingen.

Was ist eine Einstellung BetrVG?

Eine Einstellung nach § 99 BetrVG liegt vor, wenn Personen im Betrieb (Unternehmen) beschäftigt werden, um mit anderen Arbeitnehmern des Betriebs (Unternehmen) dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeiten zu erfüllen.

Was darf der Betriebsrat bei Neueinstellungen?

Bei Neueinstellungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Personalien aller Bewerber (auch der abgelehnten) mitzuteilen und die Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Lebenslauf usw.) vorzulegen.

Welche Unterlagen braucht der Betriebsrat bei Einstellungen?

Zu den vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Lichtbild, und Zeugnisse des Bewerbers. Vorzulegen sind grundsätzlich auch solche Unterlagen, die der Arbeitgeber anlässlich einer Bewerbung über die Person des Bewerbers gefertigt hat.

Was ist ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers ohne Einwilligung des Arbeitnehmers?

Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers ohne Einwilligung des Arbeitnehmers ist nach meinem Dafürhalten datenschutzrechtlich problematisch. Dies folgt zum einen aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht und zum anderen aus der nachwirkenden Treue- und Fürsorgepflicht des alten Arbeitgebers.

Wie wichtig ist die Erlaubnis der Ex-Arbeitgeber?

Erhalten Sie die Erlaubnis, sollten Sie sich gut überlegen, was Sie wissen möchten. Umso sensibler Sie vorgehen, desto auskunftsfreudiger wird der Ex-Arbeitgeber in der Regel sein. Ratsam ist daher, mit allgemeinen Fragen – beispielsweise nach der Tätigkeitsbeschreibung oder der Dauer der Beschäftigung – zu beginnen.

Sind sie mit der Befragung ihrer ehemaligen Arbeitgeber einverstanden?

Sind Sie mit der Befragung Ihrer ehemaligen Arbeitgeber einverstanden, muss dabei neben Ihrer Privatsphäre auch der Datenschutz berücksichtigt werden. Die Auskünfte Ihrer ehemaligen Arbeitgeber dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das für das Arbeitszeugnis gilt. Sie müssen also wahrheitsgemäß und wohlwollend sein.

Kann der Bewerber die zu erteilenden Auskünfte selbst bestimmen?

Der Bewerber kann Umfang und Gegenstand der zu erteilenden Auskünfte selbst bestimmen. Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers ohne Einwilligung des Arbeitnehmers ist nach meinem Dafürhalten datenschutzrechtlich problematisch.

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