Ist eine Markise Vermietersache?
Grundsätzlich darf ein Mieter eine Markise an eine Mietwohnung anbringen, denn ohne ausreichenden Sonnenschutz können Balkon oder Terrasse nicht vertragsmäßig gebraucht werden. Nur mit einem triftigen Grund kann ein Vermieter den Einbau verbieten, ansonsten muss er seine Genehmigung erteilen.
Wer muss Markise zahlen?
„Der Mieter kann dann selber eine Markise anbringen oder anbringen lassen und die dafür aufgewendeten Kosten von seinem Vermieter ersetzt verlangen“, sagt der Münchner Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Karl von Lutterotti.
Wem gehört die Markise?
Die Markise dient der Ausgestaltung der gemieteten Räume, wozu auch der Balkon gehört. Das Vorgehen der Mieter stellt daher in diesen Fällen einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar.
Ist ein neuer Mietvertrag notwendig?
Wird ein neuer Mietvertrag bei Eigentümerwechsel notwendig? Der Mieter sollte keinen neuen oder abgeänderten Mietvertrag unterschreiben. Und er sollte auch keine mündlichen Zugeständnisse zu Änderungen am Mietvertrag machen. Denn auf Anpassungen oder Erneuerung des alten Mietvertrages hat der neue Wohnungsbesitzer kein Recht.
Was berührt den Mietvertrag mit einem neuen Vermieter?
Die Veräußerung des Wohnraums an einen neuen Eigentümer berührt den geschlossenen Mietvertrag inhaltlich nicht. Für den Mieter gilt allein, dass er es in Zukunft mit einem neuen Vermieter zu tun hat. Die Vertragskonditionen bleiben jedoch dieselben. Es bedarf nicht des Abschlusses eines neuen Mietvertrages mit dem Erwerber.
Kann der Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen?
Er darf auch nicht verlangen, einen neuen, für ihn vorteilhafteren Mietvertrag mit dem Mieter abzuschließen. Er tritt lediglich in den bestehenden Mietvertrag ein. Es gilt: “ Kauf bricht nicht Miete „. Bei einem befristeten Mietvertrag endet das Mietverhältnis normalerweise zum angegebenem Datum.
Kann der Erwerber Änderungen des Mietvertrages bewirken?
Es bedarf nicht des Abschlusses eines neuen Mietvertrages mit dem Erwerber. Auch hat der Erwerber nicht das Recht, einseitig Änderungen des Vertrages zu bewirken. Dies wäre allenfalls möglich, wenn der Mieter zustimmt. Auf Änderungen des Mietvertrages anlässlich der Veräußerung muss sich der Mieter allerdings nicht einlassen.