Wer hilft bei Wohnungssuche in Berlin?
Für die Wohnungssuche per Internet können beispielsweise derzeit folgende Adressen hilfreich sein:
- www.immobilienscout24.de.
- www.immowelt.de.
- www.immonet.morgenpost.de.
- www.tagesspiegel.immowelt.de.
- www.wohnungsbaugenossenschaften.de.
- www.studentenwerk-berlin.de.
- www.wohnungssuche-berlin.net.
- www.immobilo.de.
Wie verhält man sich bei einer Besichtigung?
So klappt’s auch mit dem Vermieter: 5 Top-Tipps für die Wohnungsbesichtigung
- Habe stets alle notwendigen Bewerbungsunterlagen parat!
- Pflege Tugenden wie Pünktlichkeit, Höflichkeit und ein ordentliches Äußeres!
- Zeige stets Interesse!
- Der frühe Vogel fängt den Wurm!
- Klotzen und protzen!
- Erst reinziehen, dann einziehen.
Wie kommt man an eine Wohnung in Berlin?
Wohnung in Berlin finden: Sieben Tipps für Wohnungssuchende
- Wohnungsmarkt in Berlin beobachten.
- Wohnungsanzeigen in Zeitungen und Internet checken.
- Freunde und Bekannte für Wohnungssuche aktivieren.
- Auf leere Wohnungen achten.
- Eigene Hausverwaltung fragen.
- Mieten richtig vergleichen.
- Auf andere Gegenden ausweichen.
Welche Vermieter entscheiden sich für die Mieterauswahl?
Angabe, ob ein Insolvenzverfahren oder eine Räumungsklage läuft. Die meisten Vermieter entscheiden meist allein anhand der Mieterauskunft, wer in die engere Auswahl für eine Besichtigung der Immobilie kommt. Bei größeren Objekten übernimmt die Wohnungsverwaltun g die Mieterauswahl.
Wie kann ich die Mietminderung aufführen?
Spätestens wenn der Vermieter den Zahlungsrückstand bemerkt und Sie auffordert, den Restbetrag zu zahlen, sollten Sie die Gründe für die Mietminderung aufführen. Die schriftliche Vorlage der Mietminderung ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber ratsam.
Wann muss ich die mietbescheinigung aushändigen?
Der Vermieter muss Ihnen die Mietbescheinigung innerhalb von zwei Wochen aushändigen. Und Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt melden und dort die Bescheinigung vorlegen. Wird die Frist nicht eingehalten, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Das gilt sowohl für den Vermieter als auch für Sie.
Warum darf ein Vermieter keine Informationen über den Mieter einholen?
Grundsätzlich darf ein Vermieter keine Informationen über den Mieter durch die Befragung von Dritten – zum Beispiel der SCHUFA, den vorheriger Vermieter oder die Hausbank – einholen, ohne dass der (zukünftige) Mieter hierzu seine Einwilligung erteilt hat (siehe BGH NJW 1995, 49).