Was ist das Erwerbsverhältnis?
Das passende Erwerbsverhältnis – Teil I Beim Erwerb einer Immobilie taucht häufig die Frage auf, in welchem Erwerbsverhältnis die Käufer in das Grundbuch eingetragen werden sollen. Die mit Abstand häufigste Erwerbsform durch Eheleute oder nichteheliche Lebensgefährten ist das Bruchteilseigentum zu je 1/2.
Was gibt man bei Güterstand an?
Trifft ein Ehepaar keine Regelungen im Hinblick auf den Güterstand, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Abs. 1 BGB. Grundgedanke der Zugewinngemeinschaft ist es, dass das während der Ehe von den Eheleuten hinzugewonnene Vermögen als von beiden gleichermaßen verdient angesehen wird.
Was ist hier mit dem Begriff der ehelichen Gemeinschaft gemeint?
Gemeint ist hier mit dem Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft das auf Dauer ausgerichtete Zusammenleben zweier Personen verschiedenen Geschlechts ohne förmliche Eheschließung oder in einfachen Worten: Das Zusammenleben von Mann und Frau ohne Trauschein (nichteheliche Lebensgemeinschaft).
Ist das Vermögen der Eheleute gemeinschaftliches Eigentum?
Das Vermögen der Eheleute wird in der Zugewinngemeinschaft nicht gemeinschaftliches Eigentum. Das persönliche Eigentum, das der jeweilige Partner mit in die Ehe bringt, bleibt dabei – anders als bei der Gütergemeinschaft – auch sein alleiniges Eigentum. Ebenso verhält es sich auch mit dem Vermögen, dass er während der Ehe erwirtschaftet.
Wie bleiben die Eigentumsverhältnisse während der Ehe unverändert?
In einem solchen Fall bleiben die Eigentumsverhältnisse trotzdem unverändert, es besteht lediglich die Erlaubnis für den Nichteigentümer, das Haus oder die Wohnung zu nutzen. Wertsteigernde Maßnahmen an einer Immobilie während der Ehe zählen als Zugewinn. Das gilt auch für Häuser im Alleineigentum.
Was sind die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten A?
Die Eigentumsverhältnisse sind damit von der Vermögensverwaltung abzutrennen: Ehegatte A verwaltet das gemeinschaftliche Hab und Gut der Ehegemeinschaft, ist jedoch nicht Alleineigentümer. Es steht den Ehepartnern jedoch auch frei, das Gesamtgut in einer Gütergemeinschaft gemeinschaftlich zu verwalten (§ 1450 BGB).