Ist unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich uberprufbar?

Ist unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich überprüfbar?

Daran lässt sich erkennen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich überprüfbar sind; verfassungsrechtlich wird die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe den Gerichten überlassen. Bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wird davon ausgegangen, dass es individuell nur eine richtige Entscheidung geben kann.

Was hat das Berufungsgericht hervorgehoben?

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings auch hervorgehoben, dass aus Sicht der Rechtsanwälte des Klägers die Überprüfung etwaiger Ansprüche der Gläubiger des Klägers aus Anfechtung der Grundstücksübertragung durchaus als notwendig erscheinen konnte, weil schon die beurkundende Notarin bei Vertragsschluss am 25.

Was steht bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu beachten?

Den Prüfern steht bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses damit grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, welcher nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OVG NW, Urteil vom 14.03.1994, 22 A 201/93). Das Gericht kann folglich nur prüfen, ob ein Bewertungsfehler im oben genannten, prüfungsrechtlichen Sinne gegeben ist.

Was darf bei der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle geprüft werden?

Bei der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (Beurteilungsspielraum) darf hingegen nur geprüft werden, ob der unbestimmte Rechtsbegriff durch die Behörde fehlerfrei ausgelegt wurde. Nur wenn Fehler festgestellt werden, darf die behördliche Entscheidung beanstandet und als rechtwidrig eingestuft werden.

Welche Fehler unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung?

Fachliche Fehler des Prüfers unterliegen in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Der Prüfer darf nichts vermissen, was nicht in der Aufgabenstellung gefordert war. Er darf nicht bewerten, was keinen Rückschluss auf die durch die Prüfung festzustellenden Fähigkeiten zulässt.

Welche Rechtsposition hat der Prüfer in der Prüfung?

Der Prüfer hat in der Prüfung prinzipiell keine Rechtsposition, auch keinen Anspruch auf die Tätigkeit als Prüfer. Im Prüfungsrecht stehen sich Prüfling und Prüfungsbehörde gegenüber. Die Tätigkeit als Prüfer unterliegt nicht der Freiheit von Forschung und Lehre .

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