Ist 285 auf 985 anwendbar?
Besondere Probleme ergeben sich im Hinblick auf das Verhältnis zu § 985 BGB, wenn dem Besitzer infolge der Veräußerung der geschuldeten Sache die Herausgabe unmöglich geworden ist. Nach absolut h.M. ist § 285 BGB in den genannten Konstellationen nicht neben § 985 BGB anwendbar.
Ist Geld eine Sache ISD 985 BGB?
a) Geld kann man grundsätzlich wie einen normalen Gegenstand herausverlangen. Ein Anspruch aus § 985 BGB entfällt aber unab- hängig von den Eigentumsverhältnissen, da der Be- sitz am Geld beim Empfänger nicht mehr identifi- zierbar vorhanden ist. § 985 entfällt bei Geld nach Vermengung. Es gelten dann die §§ 951, 812.
Wann greift die Sperrwirkung des EBV?
Sperrwirkung des EBV. Die Vorschriften des EBV regeln Ansprüche zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer grundsätzlich abschließend. Dies bedeutet, dass neben den Ansprüchen aus dem EBV Bereicherungs– und Deliktsansprüche oder GoA nicht geprüft werden dürfen; diese sind bei Vorliegen eines EBV „gesperrt„.
Warum kann man 985 nicht abtreten?
bb) Nach a.A. ist der Anspruch aus § 985 BGB zwar prinzipiell nicht abtretbar, gleichwohl komme i.R.d. § 931 BGB die Abtretung dieses Anspruchs in Betracht, weil der Anspruch nach der Abtretung wieder dem (neuen) Eigentümer zustehe (so offenbar BGH NJW 1978, 696 unter I 2 a).
Was bedeutet Abtretung des Herausgabeanspruchs?
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
Was ist der herausgabeanspruch?
Der Herausgabeanspruch ist im deutschen Sachenrecht der dingliche Anspruch des Eigentümers einer Sache gegen den unrechtmäßigen Besitzer auf Herausgabe; zahlreiche andere Vorschriften gewähren auch schuldrechtliche Herausgabeansprüche.
Ist ein Zurückbehaltungsrecht Ein Recht zum Besitz?
Auffassung: Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB. (+) Solange der Besitzer das Zurückbehaltungsrecht ausübt, ist er rechtmäßiger Besitzer der zurückbehaltenen Sache.
Ist der Besitz ein dingliches Recht?
Wäh- rend das Eigentum das dingliche Recht ist, stellt der Besitz nur die tatsächliche Sachherrschaft dar (§ 854 BGB). Besitz ist daher nur eine Tatsache und kein Recht. Als Vermieter ist E Eigentümer, während S Besitzer ist.
Wann verjährt ein herausgabeanspruch?
Die Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren gem. § 197 BGB in dreißig Jahren, so dass grundsätzlich noch ein Herausgabeanspruch bestehen dürfte.
Wer kann Eigentümer sein?
Ist eine Person im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so vermutet das Gesetz, dass ihr das Recht zusteht (öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 891 BGB). Das Eigentum ist vom bloßen Besitz zu unterscheiden. Besitz ist die tatsächliche Herrschaft eine Person über eine Sache (§ 854 BGB).
Wer gilt als Geschäftsunfähig?
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig. Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge zu schließen oder zu kündigen.
Wer attestiert Geschäftsunfähigkeit?
Die Beweislast für Geschäftsunfähigkeit liegt dabei beim Betroffenen beziehungsweise seinen Angehörigen und ist durch ärztliches Attest oder Gutachten zu erfüllen.
Wer entscheidet bei Demenz?
Solange Sie einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst. Können Sie das nicht mehr tun, muss sich der Arzt an das halten, was Sie vorab in der Patientenverfügung festgelegt haben. Gibt es keine Patientenverfügung muss ein Rechtlicher Betreuer oder ein Bevollmächtigter im Ihrem Sinne entscheiden.
Wann kann ich entmündigt werden?
Ein Mensch wird dann entmündigt, wenn er nicht mehr für sich selbst sorgen kann. Ist der Betroffene fähig zu handeln und seinem Handeln bewusst, so darf dieser nicht gegen seinen Willen entmündigt werden. Die gesetzliche Betreuung kann zudem jederzeit wieder aufgelöst werden.
Wie läuft eine Entmündigung ab?
Bei der Entmündigung wird einem Volljährigen die Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise wieder entzogen. Sie kann erfolgen wegen Geisteskrankheit oder -schwäche, Trunk- oder Verschwendungssucht (§6BGB). Sie erfolgt durch ein Verfahren vor dem Amtsgericht, das nur auf einen Antrag eingeleitet wird (§§ 645 -687 ZPO).