Wer hat Recht auf Mütterrente?

Wer hat Recht auf Mütterrente?

«Im Prinzip hat jeder Anspruch auf die Mütterrente, der vor erzogen hat», erklärt Manthey. Also auch Männer, wenn sie hauptsächlich die Erziehungsarbeit übernommen haben. Mit der Mütterrente wird für vor 1992 geborene Kinder ein zusätzliches Jahr als Kindererziehungszeit angerechnet.

Ist die Mütterrente in der Rentenauskunft enthalten?

Mütterrente ist nun auch in Renteninformationen aufgelistet Damit erhalten Versicherte, deren Kinder vor dem geboren wurden, ein weiteres Jahr an Kindererziehungszeit anerkannt. Das bedeutet, dass die Mütterrente auch in den Renteninformationen erscheint.

Wie werden Kinder bei der Rente berechnet?

Sollte Ihr Kind 1992 oder später geboren sein, beträgt die Gutschrift bis zu 3 Jahren pro Kind. Zusätzlich erhalten Sie, unabhängig vom Geburtsjahr Ihres Kindes, maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Die Erziehungszeiten müssen Sie selbst beantragen, sonst zählen sie nicht zur Rente!

Wird die Kindererziehung auf die Rente angerechnet?

Wenn Sie Kinder erziehen, bekommen Sie dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht beiträge gutgeschrieben und erhalten für diese Zeit später mehr Rente. Und für alle vor 1992 geborenen Kinder werden durch die sogenannte Mütterrente 30 Monate Kindererziehungszeiten angerechnet.

Wie viele Jahre werden für die Kinder angerechnet für Pension?

Kindererziehungszeiten werden dabei grundsätzlich pro Kind jenem Elternteil angerechnet, welcher das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. In der Pensionsversicherung werden bis zu vier Jahre (48 Monate pro Kind, 60 Monate bei Mehrlingsgeburten) als Kindererziehungszeiten angerechnet.

Wie viele Monate braucht man für die Pension?

180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder. 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw.

Wie viele Jahre braucht man für die Pension?

Abschlagsfreie Pension nach 45 Arbeitsjahren. Wer 45 Jahre bzw. 540 Monate über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet hat, kann seit 1.1.hläge in Pension gehen – und zwar auch dann, wenn man vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in den Ruhestand geht.

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