Wann kann ich in Mutterschutz gehen?
Die Mutterschutzfrist ist der Zeitraum, in dem Sie vor und nach der Geburt nicht arbeiten dürfen. Umgangssprachlich ist dieser Zeitraum gemeint, wenn man sagt, eine Frau sei im „Mutterschutz“. Dieser beginnt normalerweise 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt.
Kann man Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld gleichzeitig?
Dürfen der Familienzeitbonus und das KBG gleichzeitig durch den Vater bezogen werden? Nein. Aber die Mutter könnte etwa gleichzeitig Wochengeld oder KBG (zB als Hausfrau oder Studentin) beziehen. Dieser wird auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet.
Wann zahlt die GKK Wochengeld aus?
Sie erhalten das Wochengeld ab acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, am Tag der Geburt und bis acht Wochen nach der Geburt.
Wie oft einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld?
Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, max aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 365 Tage KBG beziehen).
Wie oft kann man Karenz Verlangern?
Vorsicht! Die Arbeitnehmerin kann eine nicht bis zum Höchstausmaß ausgeschöpfte Karenz einmalig verlängern. Dem Arbeitgeber ist spätestens drei Monate vor Ende der Karenz die Dauer der Verlängerung bekannt zu geben. Danach ist eine Verlängerung nur mehr mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
Wie hoch ist das Karenzgeld 2020?
Das Einkommensabhängige KBG begrenzt die Dauer auf das vollendete 12. Lebensmonat, wobei bei Inanspruchnahme beider Elternteile auf den vollendeten 14. Lebensmonat begrenzt wird. Bei dieser Variante werden 80 Prozent des Einkommens als Karenz ausbezahlt, jedoch maximal 66,00 Euro täglich.
Wie viel bekommt man Wochengeld?
Die Höhe des Wochengeldes wird vom Nettoarbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Mutterschutzes berechnet. Dieser Arbeitsverdienst ist – je nach Ausmaß der gebührenden Sonderzahlungen – um 14 Prozent, um 17 Prozent oder um 21 Prozent zu erhöhen.