Wann muss der rentenbescheid vorliegen?
Die Renteninformation soll Versicherten helfen, ihre Altersvorsorge zu planen. Sie wird einmal pro Jahr automatisch verschickt: an alle Versicherten ab dem 27. Lebensjahr, die mindestens fünf Jahre an Beitragszeiten erworben haben.
Was ist zu beachten beim Eintritt in die Rente?
– Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass. – Ihre Chipkarte der Krankenkasse. Mehr Infos erhalten Sie im Faltblatt der Deutschen Rentenversicherung „Ihr Rentenantrag – so geht’s“. Sie können es kostenlos beim Servicetelefon bestellen oder im Internet herunterladen.
Wie bereitet man sich auf die Rente vor?
Mit diesen Tipps nimmt Ihr Leben nach der Rente erst richtig Fahrt auf!
- Blicken Sie zurück, um nach vorne zu schauen.
- Teilen Sie Ihr Wissen mit anderen.
- Genießen Sie es, sich neu zu entdecken!
- Lernen Sie etwas Neues.
- Führen Sie einen Kalender.
- Gönnen Sie sich etwas!
- Stellen Sie sich immer neuen Herausforderungen.
Was muss ich für die Rentenbeantragung mitbringen?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass.
- Angaben zur Bankverbindung (IBAN/BIC; vergleiche Kontoauszug oder fragen Sie Ihre Bank)
- Name und Anschrift Ihrer Krankenkasse (Chipkarte sofern vorhanden)
- Name und Anschrift Ihrer behandelnden Ärzte.
- Name und Anschrift Ihres Arbeitgebers.
Was passiert mit dem Resturlaub wenn man in Rente geht?
Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund des Renteneintritts, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs i.S.d. § 7 Abs. 4 BUrlG. Darin heißt es: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Welches Gehalt bei urlaubsabgeltung?
Das Urlaubsentgelt entspricht normalerweise der Vergütung, die der Arbeitnehmer während seiner Urlaubszeit verdienen würde. Bei einem Stundenlohn und einer variablen Anzahl an Arbeitsstunden im Monat wird als Berechnungsgrundlage der Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt herangezogen.
Sind ausgezahlte Urlaubstage sozialversicherungspflichtig?
Urlaubsabgeltungen, die Arbeitnehmer für nicht in Anspruch genommenen Urlaub erhalten, gelten als Arbeitsentgelt. Beitragsrechtlich stellen sie eine Einmalzahlung dar und sind im Monat der Auszahlung der Beitragspflicht zu unterwerfen.