FAQ

Welche Familienkasse ist fuer mich zustaendig?

Welche Familienkasse ist für mich zuständig?

Welche das ist, hängt vom Wohnort der Empfängerin beziehungsweise des Empfängers des Kindergelds oder des Kinderzuschlags ab. Ihre zuständige Dienststelle finden Sie über die Dienststellensuche. Weitere Informationen zur Familienkasse finden Sie auf unserem Portal.

Welche Familienkasse ist für Düren zuständig?

Familienkasse / Kindergeldkasse Arbeitsagentur Aachen (Zuständig für Düren)

Wie beantrage ich den Kinderzuschlag?

Den Kinderzuschlag müssen Sie schriftlich beantragen und zwar bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag für Sie in Betracht kommt, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Unter www.kiz-digital.de können Sie auch die Antragsunterlagen online ausfüllen.

Was braucht man alles um kindergeldzuschlag zu beantragen?

Antrag auf Kinderzuschlag Als notwendige Unterlagen werden neben dem ausgefüllten Antrag (die Formulare kann man sich über die Website der Bundesagentur für Arbeit besorgen) noch weitere Unterlagen verlangt, beispielsweise eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers oder ein Bescheid über das Kindergeld.

Welche Änderungen Kinderzuschlag mitteilen?

Erhalten Sie Kinderzuschlag, müssen Sie jede Veränderung Ihrer Lebensumstände und der Ihrer Familie (Fachbegriff: Bedarfsgemeinschaft) an die Familienkasse melden. Änderungen, die Sie der Familienkasse mitteilen müssen, sind zum Beispiel: Ein weiteres Kind wurde geboren. Jemand zieht bei Ihnen ein oder aus.

Welche Nachweise bei Kinderzuschlag?

In der Regel benötigen Sie die folgenden Nachweise: Einkommensnachweise wie zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsnachweise inkl. Kurzarbeitergeld, Rentenbescheid, Elterngeldbescheid, BAföG-Bescheid.

Wer ist vorrangig Kindergeldberechtigt?

Vorrangig berechtigt ist, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Lebt ein Kind bei Pflegeeltern, so sind diese vorrangig berechtigt vor den leiblichen Eltern. Der „Stiefvater“, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, hat Vorrang vor dem leiblichen Vater.

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