Was passierte im Oktober 1933?
14. Oktober: Joseph Goebbels erklärt den Austritt des Deutschen Reichs aus dem Völkerbund. Zugleich verlässt Deutschland die Genfer Abrüstungskonferenz.
Wer war für den Reichstagsbrand verantwortlich?
Der Reichstagsbrand war der Brand des Reichstagsgebäudes in Berlin in der Nacht vom 27. Der Brand beruhte auf Brandstiftung. Am Tatort wurde Marinus van der Lubbe festgenommen. Bis zu seiner Hinrichtung beharrte van der Lubbe darauf, den Reichstag allein in Brand gesetzt zu haben.
Wie nutzen die Nationalsozialisten den Reichstagsbrand aus?
Zielgerichtet nutzte die nationalsozialistische Führung den Reichstagsbrand, um die hemmungslose Verfolgung von Regimegegnern, vor allem Kommunisten, zu verschärfen. Zehntausende Oppositionelle wurden innerhalb der nächsten Wochen in improvisierte Konzentrationslager (KZ) verschleppt.
Was ist die Notverordnung 1933?
Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I, S. 83) war eine Notverordnung im nationalsozialistischen Deutschland. Wegen der Bezugnahme auf den Reichstagsbrand nennt man die Verordnung auch Reichstagsbrandverordnung.
Was ist der Reichstagsbrandverordnung?
Mit dem Reichstagsbrand am 27. Februar 1933 veränderten sich die politischen Bedingungen im Deutschen Reich schlagartig. Politische Gegner konnten ohne Anklage und Beweise in gerichtlich nicht kontrollierbare „Schutzhaft“ genommen und regimekritische Zeitungen verboten werden. …
Was genau ist das Ermächtigungsgesetz?
Mit einem Ermächtigungsgesetz erteilt das Parlament der Regierung außergewöhnliche Vollmachten. Das weitaus bekannteste Ermächtigungsgesetz ist das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich.
Was versteht man unter Notverordnung?
Als Notverordnung wird meist die gesetzesvertretende Anordnung der Exekutivgewalt im Krisenfall bezeichnet.
Was bedeutet notstandsrecht?
Als Notstandsgesetze werden Gesetze für eine Krisensituation bezeichnet, in der ein Staat oder ein Gebiet innerhalb des Staates nach Auffassung der Instanz, die den Notstand erklärt, nicht durch das ordentliche verfassungsmäßige Verfahren regiert werden kann.