Was ist bei einer internen Stellenausschreibung zu beachten?
Interne Stellenausschreibung – Pflicht des Arbeitgebers?
- die Abteilung, in der die Stelle zu besetzen ist,
- Stellenbezeichnung,
- Beschreibung der Aufgaben,
- fachliche und persönliche Voraussetzungen,
- die notwendigen Ausbildungs- und Prüfungsnachweise,
- ob es eine tarifliche Eingruppierung oder freie Vereinbarung (außertarifliches Gehalt) gibt,
- Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme,
Was ist eine Interessenabfrage?
Bei der vom Beteiligten herausgegebenen „behördeninternen Interessenabfrage“ handelt es sich inhaltlich um eine Stellenausschreibung. Darauf weisen insbesondere der Ausschreibungstext sowie das in vergleichbarer Konstellation bei mehreren Bewerbern durchgeführte Auswahlverfahren hin.
Was bedeutet dauerausschreibung?
Bei dieser Ausschreibung handelt es sich um eine Dauerausschreibung. Das bedeutet, dass wir Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen jederzeit gerne entgegennehmen und im Bedarfsfall darauf zurückgreifen werden. Es handelt sich um unbefristete Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden.
Kann eine Beamtenstelle mit einem Angestellten besetzt werden?
33 Abs. 4 GG stellt lediglich das Strukturprinzip sicher, daß hoheitliche Aufgaben in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden (BVerfG BayVBl. 1988, 268, 269). Der Besetzung einer Beamtenstelle durch einen Angestellten in einem Einzelfall steht diese Verfassungsnorm nicht entgegen.
Kann man sich auf eine Beamtenstelle bewerben?
wenn Sie sich auf eine Beamtenstelle bewerben wollen, müssen Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Da spielt Ihr bisheriger Arbeitgeber keine Rolle. Aber um die Frage zu beantworten, man „sieht“ als Beschäftigten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, genau wie Tarifbeschäftigte.
Welche Norm legt auch für den öffentlichen Dienst in Berlin eine Dokumentationspflicht für das Auswahlverfahren fest?
Eine Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers/Dienstherrn zum Abbruch des Auswahlverfahrens bedarf der schriftlichen Dokumentation (BVerfG, Beschluss vom 28.11