Wie funktioniert Frag einen Anwalt?
Wenn ein Anwalt Ihr Angebot annimmt hat er zwei Stunden Zeit, Ihre Frage zu beantworten. Die Antwort auf Ihre Frage erscheint dann also innerhalb von zwei Stunden, oft auch bereits früher. Sie finden die Antwort des Anwaltes dann direkt unter Ihrer Frage. Über die erfolgte Antwort werden Sie per Mail benachrichtigt.
Wie hoch sind Gerichtskosten bei Streitwert 5000 Euro?
Auszug aus der Tabelle für Gerichtsgebühren
Streitwert bis | Einfache Gebühr 1,0 | Gebührensatz 3,0 |
---|---|---|
2.000 Euro | 98,00 Euro | 294,00 Euro |
5.000 Euro | 161,00 Euro | 483,00 Euro |
10.000 Euro | 266,00 Euro | 798,00 Euro |
25.000 Euro | 411,00 Euro | 1.233,00 Euro |
Wie viel betragen Gerichtskosten?
Eine Gebühr von 38 Euro wird bei Streitwerten bis 500 Euro erhoben. Mit dem Streitwert steigen auch die Gebühren. Aus Anlage 2 zum GKG ergibt sich, dass beispielsweise 166 Euro bei einem Streitwert von 10.000 Euro und 601 Euro bei einem Streitwert von 50.000 Euro zu entrichten sind.
Wie hoch sind die Kosten des Verfahrens?
Die Verfahrensgebühr berechnet sich zum einen aus dem Streitwert, zum anderen aus dem Faktor 1,3. Aus dem Gebührenverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kann man diese Gebühr anhand von Tabellen ermitteln. So beträgt bei einem Streitwert von 10.000 Euro und einem Faktor von 1,0 die Gebühr 614 Euro.
Wer zahlt die Kosten des Verfahrens?
Grundsätzlich gilt, dass der jeweils unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Grundsätzlich werden in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren erhoben.
Was zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einem Vergleich?
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten bei einem gerichtlichen Vergleich, soweit diese im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen stehen. Die Rechtsschutzversicherung deckt auch Gebühren, die bei einem gerichtlichen Vergleich anfallen. Diese müssen aber im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen stehen.
Kann ein gerichtlicher Vergleich widerrufen werden?
Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.