Wird Weihnachtsgeld angerechnet?
Grundsätzlich werden Sonderzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, die einmal im Jahr (wie beim Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) oder zweimal im Jahr gezahlt werden (wie beim Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schuldet.
Wird Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet?
Ob Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anrechenbar ist, hängt maßgeblich von den arbeitsvertraglichen Regelungen ab. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nur solche Sonderzahlungen auf den Mindestlohn anrechenbar sind, die zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen.
Wird Weihnachtsgeld vom Arbeitslosengeld abgezogen?
Grundsätzlich gilt: Auch das Weihnachtsgeld, das für alle Arbeitnehmer, auch diejenigen, die Hartz-4-Empfänger sind, normalerweise eine Zusatzleistung darstellen soll, wirkt sich als Einkommen mindernd auf den ALG-2-Anspruch aus. Maßgeblich ist dafür der Paragraf 11 Absatz 3 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB 2).
Wird Weihnachtsgeld auf Arbeitslosengeld 1 angerechnet?
Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes wird das Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen herangezogen. Auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden hinzugerechnet.
Wie viel bekommt man Notstand?
Grundsätzlich beträgt der Grundbetrag der Notstandshilfe 92 Prozent des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes. Liegt das Arbeitslosengeld (ohne Familienzuschläge) unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, beträgt die Notstandshilfe 95 Prozent des Arbeitslosengeldes.
Wie lange wird Notstandshilfe bezahlt?
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
Was wird für Pension angerechnet?
In der Pensionsversicherung werden bis zu vier Jahre (48 Monate pro Kind, 60 Monate bei Mehrlingsgeburten) als Kindererziehungszeiten angerechnet. Liegt während der Kindererziehungszeit eine Erwerbstätigkeit vor, wird dieser Zeitraum als einfache Versicherungszeit berücksichtigt.