Wer hilft bei Wasserschaden im Keller?
Die Regulierung eines Wasserschadens wird im Normalfall von der Privathaftpflicht, Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung übernommen. Handelt es sich nicht um Leitungswasserschäden durch beispielsweise geplatzte Leitungen, kann auch ein Schaden durch Naturgewalten vor liegen.
Was macht man bei Wasser im Keller?
Was ist zu tun, wenn der Keller unter Wasser steht?
- Wasser am Haupthahn abstellen bei Überflutung durch Leitungswasser.
- Strom abstellen.
- Schaden dokumentieren.
- Wasser abpumpen.
- Schaden der Versicherung melden.
- Eventuell Leitungen durch Klempner reparieren lassen.
Was tun bei überfluteten Keller?
Nach Rücksprache mit der Versicherung sollte der überflutete Raum aufgeräumt werden. Der Keller kann mit einer Tauchpumpe (in der Regel im Baumarkt leihbar) frei gepumpt werden. Die Elektroinstallationen sollten vor Wiederinbetriebnahme vom Fachmann geprüft werden.
Wer haftet wenn der Keller unter Wasser steht?
Wenn durch (Hoch)Wasser im Keller Schäden an eigenen Gegenständen, Möbeln etc. entstehen, ist die Hausratversicherung zuständig. Kommt es zu Schäden am Gebäude, wendet man sich an die Gebäudeversicherung. Nach dem Schaden sollte man sich umgehend an den Versicherer wenden und den Schaden dokumentieren.
Was ist in der Nebenkostenabrechnung erlaubt?
Natürlich kostet eine Immobilie Geld. Neben der Abtragung muss der Eigentümer auch noch die Betriebskosten, also die Nebenkosten, berappen. Dazu gehören unter anderem die Wasserversorgung, Heizkosten und Entwässerung, Gelder für die Straßenreinigung sowie Müllbeseitigung und Gartenpflege.
Welche Unterlagen darf der Mieter einsehen?
Mieter haben Recht auf Belegeinsicht und können Vorauszahlung verweigern! Nachdem ein Mieter seine Betriebskostenabrechnung erhalten hat, steht ihm das Recht zu, auch die ihr zugrundeliegenden Rechnungen, Gebührenbescheide etc. zu prüfen – der Terminus technicus hierfür ist „Belegeinsicht“.
Was sind nicht Umlagefähige Bewirtschaftungskosten?
Bei den nicht umlagefähigen Betriebskosten handelt es sich um: – Kosten für die Hausverwaltung, – Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung, Abschreibungen und Rücklagen. Im Gegensatz dazu dürfen die umlagefähigen Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.