Können Kinder beim Vater nach Scheidung?
In den allermeisten Fällen bleiben die Kinder nach einer Scheidung bei der Mutter. Entscheidet sich dagegen die Mutter dafür, auszuziehen und die Kinder beim Vater zu lassen, stößt sie zumindest auf Befremden.
Wann darf man zum Vater ziehen?
Das Gesetz sagt: Gegen den Willen der Eltern oder eines Elternteils kann ein Kind erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr für sich entscheiden, wo es leben möchte. Ein Elternteil hat die Möglichkeit, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen.
Unter welchen Voraussetzungen besteht das Umgangsrecht?
Grundvoraussetzung für das Umgangsrecht ist, dass der Kontakt zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten dem Wohl des Kindes zu Gute kommt (§ 1684 BGB). Kommt es zu einem Rechtsstreit bzgl. des Anspruchs auf Umgang mit einem Kind, entscheidet ein Richter immer im Sinne des Kindeswohls.
Wann das Umgangsrecht komplett untersagt werden kann?
„Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem (minderjährigen) Kind verpflichtet und berechtigt“ (§ 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das Umgangsrecht – umgangssprachlich auch Besuchsrecht genannt – besteht bereits bei einem Säugling und endet mit der Volljährigkeit des Kindes.
Für wen besteht ein Umgangsrecht?
Wer hat ein Recht auf Umgang? Ihr Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Familiengericht kann Sie deshalb auch zum Umgang mit Ihrem Kind verpflichten, wenn dies dem Wohl Ihres Kindes dient.
Wer hat Recht auf das Kind?
Nicht nur der getrennt lebende Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind nach der Trennung, sondern auch andere Bezugspersonen, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Gemäß § 1685 BGB haben insbesondere Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang, wenn dies für das Kindeswohl förderlich ist.
Wer hat Anspruch auf das Kind?
Das Wichtigste in Kürze Generell besteht in Deutschland für jedes minderjährige Kind Anspruch auf Kindergeld, dessen Eltern in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.