Wie wird nachehelicher Unterhalt versteuert?

Wie wird nachehelicher Unterhalt versteuert?

Wer nach einer Scheidung Ehegattenunterhalt leistet, hat zwei Möglichkeiten, die Zahlungen von der Steuer abzusetzen: als Sonderausgabe (Realsplitting) oder als außergewöhnliche Belastung. Beim Realsplitting muss derjenige, der den Unterhalt bekommt, zustimmen und ihn als sonstige Einkünfte versteuern.

Was sind Unterstützungsbedürftige Personen?

Unterstützungsbedürftig sind Personen, wenn ihr Reineinkommen (vor Sozialabzügen) weniger als CHF 16’000 (Alleinstehende) bzw. CHF 24’000 (Verheiratete) beträgt und ihr Vermögen geringer ist als CHF 50’000.

Was zählt zu geringem Vermögen?

„Gering“ ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Vermögen von bis zu 15.500 Euro (R 33a.1 Einkommensteuer-Richtlinien). Diese Grenze hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt gebilligt. „Gering“ ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Vermögen von bis zu 15.500 Euro.

Was sind Angaben bei Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen?

Für jede Person wird getrennt geprüft, ob der auf sie entfallende Unterhalt abzugsfähig ist. Leben im Haushalt mehrere Personen, sind sämtliche Zahlungen für den laufenden Lebensunterhalt (Wohnung, Kleidung, Nahrung), die an die Haushaltsmitglieder geleistet wurden, einzutragen.

Was zählt zu den Unterhaltsleistungen?

1. Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige: Aufwendungen für den Unterhalt sowie eine etwaige Berufsausbildung einer Person, für die kein Kinderfreibetrag gewährt wird, können bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (§ 33a I EStG).

Was sind Bezüge bei Unterhalt?

Bezüge sind alle Einnahmen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare Einnahmen und steuerfreie Einnahmen. Eine nicht abschließende Auflistung bezüglich der anrechenbaren Bezüge ist in den Richtlinien veröffentlicht.

Wann ist man gesetzlich unterhaltsberechtigt?

Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Ehegatten sowie Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder bzw. Enkel), nicht dagegen Verwandte in der Seitenlinie (Geschwister und Verschwägerte). Zivilrechtlich gesetzlich unterhaltsberechtigt ist auch der dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte.

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