Was ist eine spanische NIE Nummer?
Dies ist sicherlich eine der ersten Fragen, die Sie sich stellen, wenn Sie nach Spanien kommen. Die NIE-Nummer ist eine Steueridentifikationsnummer für Ausländer, mit der Sie vom spanischen Finanzamt identifiziert werden und die es Ihnen ermöglicht, Ihre Steuererklärung in Spanien einzureichen und Steuern zu zahlen.
Wie kann man nie Nummer beantragen?
Ort der Antragstellung: Ausländer, die sich In Spanien aufhalten oder in Spanien ansässig sind, können eine NIE persönlich oder mit notarieller Vollmacht bei der zuständigen Ausländerabteilung (Oficina de Extranjeros) bzw. Polizeikommissariat (Comisaría de Policía) in Spanien beantragen.
Wer braucht eine NIE-Nummer?
Wer braucht in Spanien eine NIE? Jeder Ausländer, der in Spanien ansässig wird, benötigt für steuerliche Belange eine NIE-Nummer. Jeder nicht ansässige Ausländer, der Eigentum in Spanien erwirbt. Jeder, der in Spanien studieren, arbeiten oder ein Unternehmen gründen möchte.
Was ist das nie?
Die NIE („Número de Identidad de Extranjero“) ist eine Steuernummer für Ausländer.
Wie kann ich mich in Spanien abmelden?
In Spanien ist es übrigens nicht üblich, sich abzumelden. Dies geschieht automatisch bei der Anmeldung am neuen Wohnsitz. Personalausweis und Reisepass. Es ist ratsam, Ihre neue Adresse im Personalausweis (falls vorhanden) oder im Reisepass festzuhalten.
Ist in Spanien Meldepflicht?
Jede Person, die sich länger als drei Monate in Spanien aufhält, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen spanischen Meldebehörde des Wohnortes anzumelden.
Wie kann ich mich aus Deutschland abmelden?
2. Abmeldung beim Einwohnermeldeamt. Deinen Wohnsitz aus Deutschland abmelden kannst du ganz einfach, indem du zum Einwohnermeldeamt gehst und dort mitteilst, dass du ins Ausland umziehst. Die einzigen Unterlagen, die du dafür benötigst, sind dein aktueller Personalausweis und ein ausgefülltes Abmeldeformular.
Wann muss ich mich aus Deutschland abmelden?
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.