Welche Strafe bei unterhaltspflichtverletzung?
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kann man sich weigern Unterhalt zu zahlen?
Unterhalt für die Vergangenheit ist nur zu zahlen, wenn Sie sich mit der Zahlung in Verzug befinden. Wann Verzug vorliegt, definiert das Gesetz. Da das Kind auf Unterhalt für die Zukunft nicht verzichten kann, dürfen Sie den Kindesunterhalt trotz entsprechender Erklärung nicht verweigern.
Was passiert bei einer Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung?
Bei Verletzung der Unterhaltspflicht nach §170 StGB drohen drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen drohen sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Dies ist der Fall, wenn es in Folge der Unterhaltspflichtverletzung zum Schwangerschaftsabbruch beim Unterhaltsberechtigten kommt.
Was tun wenn Unterhalt nicht kommt?
Solange der Unterhalt ausbleibt, kannst du außerdem beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Ab Juli 2017 tritt die Reform des Unterhaltsvorschusses in Kraft. Der Staat zahlt dann – bei entsprechenden Voraussetzungen – den Unterhaltsvorschuss ohne zeitliche Begrenzung bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.
Kann Unterhaltsschulden nicht zahlen?
Unterhalt wegen Schulden nicht zahlen: Was droht? Wenn der Unterhalt aufgrund von Schulden nicht gezahlt werden kann, ist das eine Verletzung der Unterhaltspflicht und laut § 170 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Als Strafe kommen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren infrage.
Wann verjährt rückständiger Unterhalt?
Grundsätzlich gilt für Unterhaltsansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Frist am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei Unterhaltstiteln (etwa obsiegender Beschluss) verjährt der rückständige Unterhalt in 30 Jahren, der künftige Unterhalt jedoch in drei Jahren.