Wer zahlt die Arbeiterkammer?

Wer zahlt die Arbeiterkammer?

Der AK Beitrag Die AK wird nur von den Mitgliedern finanziert: Der durchschnittliche AK Beitrag beträgt bei einem mittleren Einkommen rund 7 Euro netto im Monat.

Wem hilft die Arbeiterkammer?

Die Kammer für Arbeiter und Angestellte, kurz Arbeiterkammer (AK), ist die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich. Ihre Aufgabe ist es, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu vertreten und zu fördern.

Was ist die AK Umlage?

Die Arbeiterkammerumlage ist in Österreich der Beitrag, den die Arbeitnehmer, welche Arbeiterkammermitglieder sind, zur Finanzierung der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf Grund der Pflichtmitgliedschaft leisten müssen.

Wer ist vom Mitgliedsbeitrag der AK befreit?

Vom AK Beitrag befreit sind österreichweit rund 20 % der ArbeitnehmerInnen: Wer Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld bekommt, viele geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge, KrankenpflegeschülerInnen, Präsenzdiener und Zivildiener.

In welchen Fällen steht die AK zur Verfügung?

Direkte Serviceleistungen für Sie: Rechtsvertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht (in Kooperation mit dem ÖGB) Publikationen, Broschüren, Studien, Ratgeber, Website… Weiterbildung und Schulungen. Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Regierung und Wirtschaft sowie in den Medien.

Wer ist AK Umlagepflichtig?

Die AK ist grundsätzlich von allen kammerzugehörigen Dienstnehmern und freien Dienstnehmern zu entrichten. Kammerzugehörig, aber von der Umlagepflicht befreit, sind geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge und Arbeitslose.

Wer zahlt keinen Wohnbauförderungsbeitrag?

Folgende Personen müssen keinen Wohnbauförderungsbeitrag bezahlen: Lehrlinge. Geringfügig Beschäftigte. Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer.

Wie hoch ist der Beitrag in der Gewerkschaft?

Mitglieder im Beschäftigungsverhältnis zahlen jeweils ein Prozent ihres regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes bzw. ihrer regelmäßigen monatlichen Ausbildungsvergütung als Mitgliedsbeitrag pro Monat.

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