Wer hat Anspruch auf einen Integrationskurs?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht für Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten (§ 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG).
Was versteht man unter Integrationskurs?
Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Wer in Deutschland leben möchte, sollte Deutsch sprechen. Im Sprachkurs erlernen die Teilnehmenden die deutsche Sprache bis zum Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
Was lernt man in einem Integrationskurs?
Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der normale Sprachkurs hat 700 Unterrichtsstunden. Hier lernt man die Sprache mit Alltagsthemen wie Einkaufen, Wohnen, Kinder, Medien, Freizeit, Schule und Arbeit oder Arztbesuche. Nach dem Sprachkurs machen Sie den Orientierungskurs.
Wann muss man einen Integrationskurs machen?
Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2005 bekommen haben und sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können, müssen Sie einen Integrationskurs machen. Die Ausländerbehörde stellt die Teilnahmeverpflichtung fest, wenn sie Ihnen den Aufenthaltstitel ausstellt.
Wie funktionieren Integrationskurse?
Der Integrationskurs unterstützt nach der Legaldefinition in § 43 Abs. 2 AufenthG die Eingliederungsbemühungen von Ausländern durch ein Grundangebot zur Integration mit dem Ziel, ihnen die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln.
Wer muss einen Orientierungskurs machen?
Anspruch auf einen Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) haben Ausländer, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Wer finanziert Deutschkurs?
Berufssprachkurse für Auszubildende/Beschäftigte können vor und während einer Ausbildung, eines Praktikums oder einer Beschäftigung stattfinden. Die Berufssprachkurse nach § 45a AufenthG werden gefördert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.