Welche Feiertage stehen mir zu?

Welche Feiertage stehen mir zu?

In Bezug auf das Arbeitszeitgesetz gilt das sogenannte `Territorialprinzip`. Das heißt, die Feiertage an dem Arbeitsort, wo sie eingesetzt werden, sind zu berücksichtigen.

Welche Feiertage gelten im Home Office?

Welche Feiertage gelten bei Home-Office? Für alle Mitarbeiter, die im Home-Office arbeiten, sind grundsätzlich die regulären Feiertage am Home-Office-Arbeitsort bindend. Dies gilt auch dann, wenn sich die Feiertagsregelungen am Betriebssitz von denen am Arbeitsort unterscheiden.

Für wen gelten gesetzliche Feiertage?

Kein Arbeitsverbot gilt für gesetzliche Feiertage, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die zwingend jeden Tag erledigt werden müssen, zum Beispiel die Betreuung, Pflege und Behandlung von Personen und Tieren.

Welche Feiertage gilt für Außendienstmitarbeiter?

Für Außendienstmitarbeiter gilt zum Beispiel die Feiertagsregelung in dem Bundesland, in dem sie abweichend vom Firmensitz tätig sind. Arbeitet ein Mitarbeiter in Hamburg, muss er zum Beispiel am 6. Januar (Heilige Drei Könige) arbeiten, auch wenn sein Arbeitgeber in Bayern sitzt und dort ein Feiertag ist.

Wann zählt der Feiertag?

Wo zählt der Feiertag am Wohnort oder Arbeitsort?

Maßgeblich für die Feiertage sind weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Arbeitnehmer, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten.

Wo muss Homeoffice stattfinden?

Nein, aktuell gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Home Office. Vielmehr darf der Arbeitgeber den Arbeitsort aufgrund seines Weisungsrechts festlegen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können aber vertraglich Home Office vereinbaren.

Sind gesetzliche Feiertage frei?

An gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG), von dem es allerdings einige Ausnahmen gibt. Ausnahmen gelten etwa für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser und Gaststätten (§ 10 ArbZG).

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