Welche Bäume dürfen ohne Genehmigung in Sachsen gefällt werden?
Seither dürfen viele Bäume legal ohne Genehmigung gefällt werden, die zuvor laut kommunaler Baumsatzungen geschützt gewesen waren. In Dresden betrifft das unter anderem Obstbäume, Weiden, Pappeln, Birken und viele Nadelbäume.
Wann darf man Bäume fällen Privatgrundstück?
Wichtig zu beachten: Es darf nicht zu jeder Zeit gefällt werden. „Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die ausserhalb von Wäldern stehen, zwischen dem 1. März und dem 30. September zu fällen“, stellt Johannes Hofele klar.
Wann darf man im eigenen Garten Bäume fällen?
Erlaubt ist das Fällen eines Baumes von Oktober bis einschließlich Februar. In den übrigen Monaten ist es laut Bundesnaturschutzgesetz verboten. Das gilt auch in Gemeinden, die keine Baumschutzsatzung verabschiedet haben. Diese Regelung sorgt dafür, dass brütende Vögel ihren Nachwuchs ungestört aufziehen können.
Welche Bäume dürfen in Sachsen gefällt werden?
Seither dürfen Kommunen zwar Satzungen erlassen, prinzipiell dürfen aber Bäume auf Privatgrundstücken mit einem Stammumfang bis zu einem Meter gefällt werden – ebenso Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln oder Birken.
Welche Bäume darf man ohne Genehmigung fällen Leipzig?
Laub- und Nadelholz-Hecken ab 1,0 Meter Höhe, Klettergehölze ab 3,0 Meter Höhe, alle Gehölze ohne begrenzten Stammdurchmesser/Stammumfang oder Höhe, soweit diese aus landespflegerischen oder stadtgestalterischen Gründen gepflanzt wurden, alle im Rahmen von Ersatzleistungen gepflanzten Gehölze und.
Wann darf man in MV Bäume fällen?
März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume.”
Wer muss auf Garten pachtland Bäume fällen?
Antwort: Verpächter zum Fällen zwingen: Ja – um Ihr Pachtland vor umstürzenden Bäumen zu schützen, können Sie Ihren Verpächter in die Pflicht nehmen! Es ist möglich, Ihn zum Fällen der Bäume, bzw. zu einer anderen geeigneten Maßnahme, wie z.B. dem Herausschneiden des Totholzes, zu zwingen.