Wie löst man am besten eine Erbengemeinschaft auf?
Es gibt drei Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen: einvernehmlich zwischen den Miterben, streitig mit Teilungsversteigerung und Rechtsanwalt sowie durch den Verkauf des Erbteils. Am besten einigen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft, wer welchen Anteil am gemeinsamen Nachlass bekommt.
Was muss ich bei einer Erbengemeinschaft beachten?
Eine Erbengemeinschaft kann man auflösen, indem die Miterben die eventuellen Schulden aus dem Nachlass zahlen und im Anschluss das verbleibende Vermögen untereinander entsprechend ihrer Erbquote aufteilen. Die Erbquote kann anhand eines Testaments festgelegt sein oder durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt sein.
Was kostet eine Erbauseinandersetzungsklage?
Bei der teilweisen Erbauseinandersetzung entstünden hier Notarkosten in Höhe von 1.670 Euro (2 x 835 Euro) für das Beurkundungsverfahren. Bei einem Wert von 1,5 Millionen lägen die Kosten bereits bei 5.070 Euro (2 x 2.535 Euro).
Kann man eine Erbengemeinschaft ohne Notar auflösen?
Es fallen keine Anwalts- oder Notarkosten an, wenn die Erben einvernehmlich die Erbengemeinschaft auflösen. Will ein Erbe aus der Erbengemeinschaft austreten, dann schreibt das Erbrecht vor, dass der Miterbe eine notarielle Beurkundung benötigt, wenn er über seinen Anteil des Erbes verfügen und ihn verkaufen möchte.
Wer hat in einer Erbengemeinschaft das sagen?
Es handelt sich um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Jeder Miterbe hat einen Bruchteil (z.B. die Hälfte oder 3/7) am Gesamtnachlass. Vereinfacht kann man sagen, dass allen alles gemeinsam gehört. Dies führt dazu, dass die Miterben nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen dürfen.
Wer zahlt die Erbauseinandersetzungsklage?
Die Erben können die Kosten der Erbauseinandersetzung vom Nachlasswert abziehen. Das gilt für Kosten der Nachlassbewertung sowie Anwalts- und Gerichtskosten. Daher tragen im Prinzip die Erben selbst die Kosten – schließlich gehört ihnen der Nachlass.
Wann gilt eine Erbengemeinschaft als aufgelöst?
Eine Erbengemeinschaft endet im Normalfall mit der sogenannten Erbauseinandersetzung. Dabei sollten sich die Miterben einigen, wer welchen Anteil am Nachlass bekommt. Erst wenn dies vertraglich festgehalten ist, erhält jeder Miterbe den Erbanteil, der ihm zusteht. Danach wird die Erbengemeinschaft aufgelöst.