Was ist der gesetzliche Gueterstand?

Was ist der gesetzliche Güterstand?

Als Güterstand werden bestimmte gesetzliche Regeln zum ehelichen Vermögen verstanden. In Deutschland sind gesetzlich ausgeformt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363-1390 BGB) und die beiden Wahlgüterstände der Gütertrennung (§ 1414 BGB) und der Gütergemeinschaft (§§ 1415-1518 BGB).

Was ist Sondergut Gütergemeinschaft?

Erbschaftsteuer: Gütergemeinschaft / 1.1.3.3 Sondergut Was unter Sondergut zu verstehen ist, regelt § 1417 Abs. 2 BGB. Demnach sind als Sondergut die Gegenstände zu verstehen, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können. Die Verwaltung des Sonderguts obliegt dem Ehegatten, dem es gehört (§ 1417 Abs.

Was ist der Unterschied zwischen Zugewinn und Gütergemeinschaft?

Die Gütergemeinschaft ist eine von zwei Wahlgüterständen, die Eheleute alternativ zur Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag (§ 1415 BGB) vereinbaren können. Bei einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute nach Eheschließung zum gemeinsamen Vermögen, über welches sie gleichermaßen verfügen können.

Wo steht der Güterstand?

Das Güterrechtsregister ist in Deutschland ein bei den Amtsgerichten im Rahmen des Registerrechts geführtes öffentliches Register, in dem abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf Antrag eingetragen werden. Das Register kann von jedem eingesehen werden.

Was bedeutet im gesetzlichen Güterstand lebend?

Sind sie miteinander verheiratet, ohne einen notariellen Ehevertrag geschlossen zu haben, so gilt der gesetzliche Güterstand. Er wird etwas irreführend als „Zugewinngemeinschaft“ bezeichnet. In Wahrheit ist es ein Güterstand der Gütertrennung, in dem jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen hat.

Wann endet der gesetzliche Güterstand?

Der gesetzliche Güterstand beginnt mit der Eheschließung und endet mit der Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses, also mit Rechtskraft der Ehescheidung; dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen in § 1564 S. „Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst“ und in § 1378 Abs.

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