Wo steht das Telemediengesetz?
Die entsprechenden Datenschutzvorschriften finden sich in den §§ 11 bis 15a TMG. Es geht dabei um den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung und Verwendung durch Diensteanbieter. 2018 ist jedoch die DSGVO in Kraft getreten, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorrangig anzuwenden ist.
Wer ist Telemedienanbieter?
Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG)).
Wen betrifft das Telemediengesetz?
Das Bundesgesetz mit dem Titel Telemediengesetz (TMG) ist seit dem 01. März 2007 in Kraft. Das Telemediengesetz umfasst alle Gesetze, die Telemedien betreffen. Also nicht den Rundfunk, der im Rundfunk-Staatsvertrag (RStV) geregelt ist oder Telekommunikationsdienste, für die das Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt.
Was ist Paragraph 5 TMG?
Wer muss ein Impressum angeben? Wen die Impressumspflicht trifft, regelt vor allem § 5 TMG. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Pflicht für alle Anbieter einer Internetseite gilt, wenn die Plattform geschäftlichen Zwecken dient. § 5 TMG spricht außerdem von „in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“.
Wen trifft die Impressumspflicht?
Wen die Impressumspflicht trifft, regelt vor allem § 5 TMG. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Pflicht für alle Anbieter einer Internetseite gilt, wenn die Plattform geschäftlichen Zwecken dient. § 5 TMG spricht außerdem von „in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“.
Wann kein Impressum notwendig?
Rein private Webseiten sind zunächst von der Impressumspflicht ausgenommen. § 5 TMG spricht von geschäftsmäßigen Online-Diensten, die eine Anbieterkennzeichnung benötigen. Auch § 55 RStV geht davon aus, dass bei Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, kein Impressum notwendig ist.
Wann ist ein Impressum nötig?
Ein Impressum ist nach § 5 Telemediengesetz (TMG) vorgeschrieben für „geschäftsmäßige Online-Dienste“. Danach benötigt ein Impressum, wer (regelmäßig) journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte online stellt, die zur Meinungsbildung beitragen können. Was dies in der Praxis bedeutet, ist hingegen schwer zu sagen.