FAQ

Wer spricht ein generelles Beschaeftigungsverbot aus?

Wer spricht ein generelles Beschäftigungsverbot aus?

Das Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann grundsätzlich das generelle Beschäftigungsverbot aussprechen. Dieses kommt immer dann zum Tragen, wenn Ihre Tätigkeit Ihnen per se eine Weiterarbeit während der Schwangerschaft nicht möglich macht.

Was steht in einem individuellen Beschäftigungsverbot?

Das individuelle Beschäftigungsverbot ist in § 3 Absatz 1 MuSchG geregelt. Dort heißt es, „werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist“.

Wie spreche ich ein Beschäftigungsverbot aus?

Hiermit sprechen wir für [NAME DER MITARBEITERIN], geboren am [GEBURTSDATUM] gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG mit Wirkung vom [DATUM] ein betriebliches Beschäftigungsverbot bis zur Bereitstellung eines geeigneten und der schwangeren Mitarbeiterin zumutbaren alternativem Arbeitsplatzes aus.

Wann bekommt man ein Beschäftigungsverbot vom Arzt?

Besteht bei Fortdauer einer zulässigen Beschäftigung – und zwar unabhängig von der Art der Tätigkeit aus Gründen, die im Gesundheitszustand der Mutter liegen – eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind, so darf die werdende Mutter zu keinerlei Tätigkeit mehr herangezogen werden.

Was ist bei einem Beschäftigungsverbot zu beachten?

Ihr Arbeitgeber muss ihr während des Beschäftigungsverbots mindestens ihren bisherigen Lohn weiterzahlen. Dieser Lohn richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine abgabenpflichtige Arbeit handelt.

Wie sage ich meinem Chef Dass ich ein Beschäftigungsverbot habe?

Werdende Mütter sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, die Schwangerschaft sofort dem Arbeitgeber mitzuteilen. Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht zwingend, aber eine schriftliche Information ist empfehlenswert. Schwangere stehen unter besonderem Schutz, etwa was bestimmte Tätigkeiten und Kündigung betrifft.

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