Was ist eine letztwillige Verfügung?
Willenserklärung einer natürlichen Person, durch die sie über das Schicksal ihres Vermögens nach ihrem Tode bestimmt. Die Verfügung von Todes wegen kann einseitige (letztwillige Verfügung oder Testament) oder vertragsmäßige Erklärung (Erbvertrag) sein.
Ist ein Vermächtnis eine letztwillige Verfügung?
Vermächtnis: Entgegen einem Erbe ist dieses immer an eine letztwillige Verfügung gebunden. Ein Testament ist nicht in jedem Fall notwendig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt für den Fall, dass ein Verstorbener kein Testament hinterlässt, die gesetzliche Erbfolge.
Was kann Inhalt einer letztwilligen Verfügung sein?
Hauptbestandteil einer Verfügung von Todes wegen ist die Erbeinsetzung, d.h. die Bestimmung der Person, die mit dem Todesfall in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Ihr Notar kann Sie ganz individuell hierüber beraten und die für Sie passende Verfügung entwerfen. …
Was bedeutet Wechselbezüglich im Testament?
Eine wechselbezügliche Verfügung ist eine letztwillige Verfügung, die derart mit der Verfügung eines anderen verbunden ist, dass nicht anzunehmen ist, dass sie ohne diese getroffen sein würde (vgl. § 2270 Abs. Die Ehegatten können im Testament ausdrücklich bestimmen, dass die Verfügung wechselbezüglich ist.
Was bedeutet ist eine Verfügung von Todes wegen vorhanden?
Die Verfügung von Todes wegen ist eine rechtsgeschäftliche Anordnung des Erblassers, die erst mit dessen Tod Wirkung erlangen soll und in spezifisch erbrechtlichen Formen erfolgt.
Was ist ein Vermächtnis im Testament?
Ein Vermächtnis ermöglicht es, den Nachlass auf verschiedene Menschen auch außerhalb der Familie zu verteilen. Das Vermächtnis gibt es nur zusammen mit einem Testament oder Erbvertrag. Soll ein Erbe mehr bekommen als die anderen, lässt sich das im Testament mit einem Vorausvermächtnis regeln.
Wann liegt Wechselbezüglichkeit vor?
Bedeutsam bei einem Ehegattentestament ist aber vor allem Begriff der „Wechselbezüglichkeit“. Wechselbezügliche Verfügungen liegen dann vor, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre (§ 2270 BGB).