Wie zitiert man einen Referentenentwurf?
Referentenentwürfe sind mit ”RefE” zu zitieren. Bei gleicher Aussage haben Entscheidungen höherer Instanz den Vorzug vor den Entscheidungen niederer Instanz. Wird eine Auffassung in der Rechtsprechung verbreitet vertreten, so werden nur die obergerichtlichen Entscheidungen (OLG u. BGH) zitiert.
Wie wird ein Kommentar zitiert?
Kommentare werden häufig mit einer Kurzbezeichnung (hier: MüKo-StGB) zitiert. Sie nennen zuerst den kommentierten Paragraphen (hier: § 242 StGB) und dann die Randnummer (hier: Rn. 2), unter der Sie eine bestimmte Information gefunden haben.
Wie zitiert man den Müko?
‐ Bei Zitaten aus Kommentaren wird in Fußnoten zitiert: „Kurztitel des Kommen‐ tars/Bearbeiter, § Rn. “ (also z.B. „Staudinger/Lugani, § 1616 BGB Rn. 23“ oder „MüKo‐ BGB/Busche, § 142 BGB Rn. 2“).
Wie zitiert man Gesetzestexte in wissenschaftlichen Arbeiten?
Gesetze werden, unabhängig vom Zitierstil, immer im gleichen Format zitiert. Der Verweis steht dabei je nach Zitierweise in Klammern im Fließtext oder in der Fußnote. Zitiere immer die amtliche Fassung des Gesetzes: § 81 Absatz 1 Satz 3 BGB.
Wie zitiert man Bundestagsdrucksachen?
bb) Drucksachen Gesetzgebungsmaterialien wie Drucksachen in Gestalt von Bundestags-, Bundesrats- und Landtagsdrucksachen sind ebenso wie Gerichtsentscheidungen nur in der Fußnote und nicht im Literaturverzeichnis zu nennen. Sie werden dort als solche, nämlich als BT-, BR- oder LT- Drucks., benannt.
Wie zitiert man den Nomos Kommentar?
Kommentar, 28. Auflage, München 2010. Kommentare, die unter einem generischen Namen bekannt sind (Leipziger Kommentar, Karlsruher Kommentar, Münchener Kommentar, Nomos-Kommentar), werden mit diesem Namen – also nicht unter dem Namen der Herausgeber – in das Literaturverzeichnis aufgenommen.
Wie zitiert man juristische Kommentare?
Zitierweise: Kommentare Es folgt durch einen Schrägstrich getrennt der Name des Autors / der Autorin, der/die die zitierte Stelle bearbeitet hat, durch Komma getrennt der Kurztitel des Kommentars (in der Regel die Abkürzung des kommentierten Gesetzes), die kommentierte Vorschrift und schließlich die Randnummer.