Kann eine Erwachsenenvertretung eine Freiheitsbeschränkende Maßnahme anordnen?
4. Wann darf eine solche Beschränkung angeordnet werden? Der betroffene Mensch ist in seiner psychischen oder intellektuellen Verfassung beeinträchtigt. Sein Leben oder seine Gesundheit beziehungsweise das Leben oder die Gesundheit anderer ist ernstlich und erheblich bedroht.
Was sind Freiheitsbeschränkende Massnahmen?
Eine Freiheitsbeschränkung dient dazu, die Bewegungsfreiheit einer Person gegen oder ohne ihren Willen zu beschränken. Es wird einer Person durch verschiedene Maßnahmen unmöglich gemacht, sich frei zu bewegen. Das kann zum Beispiel eine versperrte Tür sein, ein Alarmsystem oder durch sedierende Medikamente.
Was muss bei jeder Freiheitsbeschränkung dokumentiert werden?
Es schreibt eindeutig vor, wer unter welchen Voraussetzungen eine freiheitsbeschränkende Maßnahme anordnen oder durchführen darf. Grund, Art, Beginn und Dauer einer solchen Maßnahme müssen schriftlich dokumentiert werden.
Wann sind Freiheitsbeschränkende Maßnahmen zulässig?
Nach § 1906 BGB ist im Betreuungsrecht eine freiheitsentziehende Maßnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. bei Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung.
Welche Rechte haben BewohnervertreterInnen?
Die BewohnervertreterInnen schützen das Grundrecht auf persönliche Freiheit von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder intellektuellen Beeinträchtigungen in Alten- und Pflegeheimen, Krankenanstalten, Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche (ab Juli 2018) und Menschen mit Behinderungen.
Wer ordnet freiheitsentziehende Maßnahmen an?
Der Betreuer oder Bevollmächtigte darf ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eine freiheitsentziehende Maßnahme nur ausnahmsweise dann anordnen, wenn bei Unterbleiben derselben unmittelbare Gefahr für den Betreuten droht und selbst eine einstweilige Anordnung nach § 70h FGG zu deren Abwendung zu spät käme.
Wo kann es zu einer Freiheitsbeschränkung gemäß Heimaufenthaltsgesetz kommen?
(1) Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung …