Was muss alles in einem Wirtschaftsplan stehen?
Im Wesentlichen besteht der Wirtschaftsplan aus folgenden Positionen, § 28 Abs. 1 WEG: Voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Anteilsmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung (also die Höhe des Hausgeldes)
Was versteht man unter einem Wirtschaftsplan?
Wirtschaftsplan privater Haushalte oder Unternehmen: Am Beginn einer Wirtschaftsperiode von dem einzelnen Wirtschaftssubjekt (Haushalt, Unternehmung) aufgestellter Plan über die in dieser Periode beabsichtigte Konsumption bzw. Produktion und deren Finanzierung.
Wann muss der Wirtschaftsplan vorliegen?
Idealerweise sollte der Wirtschaftsplan schon vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres (Kalenderjahres) vorliegen und in Kraft treten. Mit dem Wirtschaftsplan sollte der Beschluss verbunden werden, dass dieser über das Wirtschaftsjahr hinaus bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan fortgelten soll.
Was ist ein Wirtschaftsplan Immobilie?
Der Wirtschaftsplan einer Eigentümergemeinschaft enthält eine Auflistung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das kommende Wirtschaftsjahr der WEG. Der Wirtschaftsplan dient als Grundlage für das monatliche Hausgeld, er wird auf der jährlichen Eigentümerversammlung durch die Miteigentümer beschlossen.
Bis wann muss ein Wirtschaftsplan erstellt sein?
Wer beschließt den Wirtschaftsplan?
Denn auch wenn der alte Wirtschaftsplan unbefristet weiter gilt bleibt der Verwalter verpflichtet, für das neue Jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und die Eigentümerversammlung darüber beschließen zu lassen.
Wer bekommt den Wirtschaftsplan?
Der Wirtschaftsplan ist vom Verwalter aufzustellen (§ 28 Absatz 1 WEG). Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die monatlichen Vorschüsse (Hausgeld) der Miteigentümer. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter die entsprechenden Vorschüsse zu leisten (§ 28 Absatz 2 WEG).
Wer stellt den Wirtschaftsplan auf?
Wirtschaftsplan nach dem Wohnungseigentumsgesetz Die Eigentümergemeinschaft beschließt den Wirtschaftsplan, auf dessen Grundlage sich die Höhe der Wohngeldzahlungen für die einzelnen Wohnungseigentümer ergibt. Die ordnungsgemäße Verwaltung und die Verpflichtung zur Erstellung des Wirtschaftsplans regelt § 28 WEG.