Was bedeutet umgruppiert?
Als Umgruppierung bezeichnet man jede Änderung der bestehenden Eingruppierung in eine höhere (Höhergruppierung) oder niedrigere Lohn- bzw. Gehaltsgruppe (Rückgruppierung).
Wann liegt eine Umgruppierung vor?
Da jede Versetzung eines Arbeitnehmers mit der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden ist (§ 95 Abs. Gelangt er zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer auf Grund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, handelt es sich um eine Umgruppierung.
Kann Betriebsrat Umgruppierung verlangen?
1 BetrVG vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung ist einzuholen. Es besteht daher ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats. Er hat das Recht der Ein- oder Umgruppierung nach den Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend geregelt.
Was tun gegen falsche Eingruppierung?
Vielmehr ist es Sache der oder des Beschäftigten, darzulegen und zu beweisen, dass die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der angestrebten Entgeltgruppe erfüllt. Das einzige rechtwirksame Mittel hierzu ist die beim Arbeitsgericht eingereichte Feststellungsklage (Eingruppierung) und Zahlungsklage (Entgelt).
Wer entscheidet Entgeltgruppe?
Es liegt nicht im Ermessen des Arbeitgebers, in welche Entgeltgruppe der Beschäftigte eingruppiert wird. Der Beschäftigte ist auf der Grundlage der übertragenen Aufgaben in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert.
Was passiert wenn der Betriebsrat einer Eingruppierung nicht zustimmt?
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Die im erneuten Beteiligungs- oder Ersetzungsverfahren gefundene Eingruppierung ist dann für den Arbeitgeber verbindlich (BAG v. 3.5.1994 – 1 ABR 58/93).
Ist Eingruppierung Mitbestimmungspflichtig?
Es geht also bei der Eingruppierung um die Einreihung des Beschäftigten in die tarifliche Entgeltordnung nach Maßgabe der tariflichen Wertigkeit der vom Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit. Mitbestimmungspflichtig ist auch die übertarifliche Eingruppierung.