Was ist ein Stamm im Erbrecht?
Jeder Abkömmling bildet mit seinen Abkömmlingen einen Stamm. Alle Stämme beerben den Erblasser zu gleichen Teilen. Lebt ein Abkömmling des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr, wird dieser durch seinen Stamm repräsentiert, es erben also dessen Abkömmlinge.
Was versteht man unter dem Prinzip der Linien?
Jeder Elternteil des Erblassers bildet zusammen mit seinen Nachkommen eine Linie, wobei wiederum jede Linie zu gleichen Teilen erbt. Auch hier gelten Repräsentationsprinzip (§ 1925 Abs. 2 BGB) und das Eintrittsrecht (§ 1925 Abs. 3 BGB).
Was ist das Repräsentationsprinzip?
Das Repräsentationsprinzip ist bei der gesetzlichen Erbfolge der Verwandten von Bedeutung. Hier regelt es gemeinsam mit dem Eintrittsprinzip, welche Verwandten innerhalb einer Ordnung den Verstorbenen beerben. Angeknüpft wird dabei an das Stammes- und Liniensystem.
Was heißt Erbfolge?
Gesamtrechtsnachfolge des Erben in Vermögen und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Erbfolge vollzieht sich, ohne dass der Erbe irgendeine Handlung vornehmen müsste und ohne Kenntnis vom Tod des Erblassers.
Was ist der voraus?
Der Voraus ist im deutschen Erbrecht ein gesetzliches Vermächtnis für die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, das dem überlebenden Ehegatten – wenn er als gesetzlicher Erbe berufen ist – zusätzlich zu seinem Erbteil zukommt (§ 1932 BGB).
Wo ist die Stellvertretung geregelt?
Stellvertretung i.S.d. §§ 164 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] meint ein rechtsgeschäftliches Handeln einer Person (sog. Vertreter) für eine andere Person (sog. Vertretener).
Wann ist man von der Erbfolge ausgeschlossen?
Wer als Erbe „enterbt“ wird, ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Vollständig enterbt wird ein Erbe dann, wenn ihm der Erblasser aufgrund eines sittlich anstößigen Verhaltens auch seinen Pflichtteil entzieht. Der Entzug des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers.
Was gehört zum Ehegattenvoraus?
Diese Frage ist geregelt in § 1932 BGB, dem sogenannten Voraus des Ehegatten. Danach darf der überlebende Ehegatte neben Erben erster Ordnung, also Kindern, alle Gegenstände mitnehmen, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.