Wie hoch sind die Ergänzungsleistungen?
Diese beträgt bei Alleinstehenden 19’610 Franken im Jahr, bei Ehepaaren 29’415 Franken. Dieser Betrag erhöht sich für die beiden ersten Kinder um je 10’260 Franken, für das 3. und 4. Kind um je 6’840 Franken und ab dem 5.
Was wird von der Ergänzungsleistung bezahlt?
Die Ergänzungsleistungen vergüten nur Krankheits- und Behinderungskosten, soweit diese nicht von einer anderen Versicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, IV) übernommen werden müssen.
Wer hat Anspruch auf EL?
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL)? Wenn Sie eine Rente der AHV bzw. der IV beziehen, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, haben Sie Anspruch auf EL, sofern Ihr Einkommen Ihre minimalen Lebenskosten nicht deckt.
Wer finanziert die Ergänzungsleistungen?
Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV werden mit allgemeinen Steuermitteln vom Bund und den Kantonen finanziert.
Wer bekommt Zusatzleistungen?
Die wichtigste Voraussetzung für den Bezug von Zusatzleistungen ist ein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente oder auf ein IV-Taggeld von mindestens 6 Monaten. Zusätzlich darf das Einkommen gewisse Werte nicht überschreiten.
Wie hoch ist die Ergänzungsleistung in der Schweiz?
Wie werden die EL berechnet?
| Situation | Höchstbetrag |
|---|---|
| Alleinstehende | 19’610.00 |
| Ehepaare | 29’415.00 |
| Ehegatte zu Hause, wenn anderer Ehegatte im Heim lebt | 19’610.00 |
| 1. und 2. Kind je | 10’260.00 |
Wer hilft bei Ergänzungsleistungen?
Wenn Sie in einem Heim wohnen, wenden Sie sich bitte an die Heimleitung. Diese kann Sie über die Ergänzungsleistungen informieren. Ehepaare mit Kinderrenten oder Witwen resp. Witwer mit Waisen sollten sich an die AHV-Gemeindezweigstelle ihres Wohnortes wenden.
Wie lange bekommt man Ergänzungsleistungen?
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung gegeben sind. Der Anspruch verfällt auf Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen nicht mehr besteht.
Wie bekomme ich Ergänzungsleistungen?
Wer seinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung geltend machen will, muss sich bei der zuständigen EL-Stelle melden. Dort können auch amtliche Formulare für die Anmeldung bezogen werden. Diese kann eine anspruchsberechtigte Person, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder nahe Verwandte einreichen.
Sind Ergänzungsleistungen Sozialhilfe?
Für sie gelten spezielle Regelungen nach kantonalen Richtlinien. Wenn die von den Sozialversicherungen (AHV, IV) bezahlten Renten das Existenzminimum nicht decken, können Ergänzungsleistungen (EL) beantragt werden. Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfeleistungen und es besteht ein Rechtsanspruch darauf.