Was versteht man unter einem Versaeumnisurteil?

Was versteht man unter einem Versäumnisurteil?

Ein Versäumnisurteil ergeht auf Antrag einer Partei, wenn der Gegner zum Termin trotz ordnungsmäßiger Ladung ausbleibt oder nicht verhandelt.

Welche Arten von Versäumnisurteilen gibt es?

Bestehen die Anspruchsgrundlagen, so ergeht das (echte) Versäumnisurteil. Liegt der Anspruch nicht vor, so ist die Klage unschlüssig und es ergeht ein die Klage abweisendes Urteil (unechtes Versäumnisurteil).

In welchen Fällen kann ein Versäumnisurteil ergehen?

Um diese Situation zu vermeiden, sieht die ZPO die Möglichkeit eines sog. Versäumnisverfahrens vor (§§ 330 ff. ZPO). Erscheint eine Partei nicht im Prozess oder erscheint sie zwar, aber verhandelt nicht zur Sache, oder äußert sich nicht einmal im schriftlichen Vorverfahren, kann ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen.

Kann ein Versäumnisurteil aufgehoben werden?

Einziges Rechtsmittel gegen Versäumnisurteil und Zwangsvollstreckung ist der Einspruch. Hat dieser Erfolg, wird das Verfahren gemäß § 342 ZPO in den Stand zurückversetzt, in dem es vor der Säumnis war – der Fall wird also neu aufgerollt. Das Versäumnisurteil verliert so an Rechtskraft.

Wird beantragt das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten?

Mithin ist über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage zu entscheiden und vorliegend das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Denn die Entscheidung, die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, stimmt mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein (§ 343 ZPO).

Wann kommt es zu einem Versäumnisurteil?

Damit ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen kann, müssen vier Voraussetzungen gegeben sein: der Antrag des Klägers auf Erlass eines solchen Urteils, das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klage, die Säumnis des Beklagten in einer mündlichen Verhandlung sowie die Schlüssigkeit der Klage.

Wann liegt Säumnis einer Partei vor?

Die Säumnis. Sie liegt vor, wenn eine Partei, in einem ordnungsgemäß angeordneten Verhandlungstermin nach Aufruf der Sache (§220 ZPO) nicht erscheint oder nicht verhandelt (§ 333 ZPO). Gemäß § 333 ZPO ist auch die Partei als nicht erschienen anzusehen, die im Termin zwar anwesend ist, aber nicht verhandelt.

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