Was zählt zu Baugewerbe?
Unternehmen des produzierenden Gewerbes (siehe dort), die im Hochbau (Wohnhäuser, öffentliche und industrielle Bauten) und Tiefbau (z. B. Straßen, Brücken) tätig sind.
Was fällt unter Ausbaugewerbe?
Das Ausbaugewerbe ist ein Teil der Bauwirtschaft und umfasst traditionell jene Gewerke, welche die Ausbauleistungen erbringen, z. B. Klempnerarbeiten, Fensterbau, Malerarbeiten, Bodenbelagarbeiten, Heizung und Lüftung u. a. Das Ausbaugewerbe gehört wie auch das Bauhilfsgewerbe zum Baunebengewerbe.
Was fällt nicht unter Soka-Bau?
Wer gehört grundsätzlich nicht zur SOKA-BAU ? Dies ist insbesondere geregelt in § 1 Absatz 2 Abschnitt VII VTV. Der Abschnitt VII regelt daher , wer nicht zur SOKA-BAU gehört, d.h. wer vom Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft grundsätzlich nicht erfasst wird und daher grundsätzlich auch daran nicht teilnehmen muss.
Wer muss in die Soka-Bau?
Alle Betriebe des Baugewerbes sind automatisch Pflichtmitglieder der SOKA-Bau und damit beitragspflichtig. Ob ein Betrieb als baugewerblicher Betrieb einzustufen ist, hängt davon ab, ob er dem Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterfällt.
Wer muss in die Soka einzahlen?
„Die Betriebe sind beitragspflichtig, wenn eine bauliche Tätigkeit aus arbeitszeitlich überwiegend, d.h. zu mehr als 50 Prozent , ausgeübt wird“, erklärt dazu Manfred Walser. Dann müssen diese Betriebe Beiträge an die Soka-Bau bezahlen.
Was gehört zum beitragspflichtigen Bruttolohn Soka-Bau?
Grundlage für die Berechnung der Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist die gesamte betriebliche Bruttolohnsumme. Hierzu zählen auch die pauschal versteuerten Einkünfte geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer (z. B. Reinigungskräfte, Schüler, Studenten).
Wann muss man in die Soka Bau?
Wer zahlt in die Soka Bau?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Umlage gemeinsam: 1,2 % übernimmt der Arbeitgeber, 0,8 % der Arbeitnehmer. Baubetriebe zahlen die Umlage ausschließlich über SOKA-BAU.
Wer muss in die Sozialkasse einzahlen?
Streit entzündete sich aber immer wieder an der Frage, wer in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt, also verpflichtend Beiträge an die Sozialkasse leisten muss. Einzahlen müssen auf jeden Fall Betriebe, die ausschließlich Bautätigkeiten erbringen.