Was ist die Greeningprämie?
Im Durschnitt erhält ein landwirtschaftlicher Betrieb in Deutschland über die sogenannten „ersten Säule“ der EU-Agrarförderung 180 Euro Basisprämie pro Jahr und Hektar. Zusätzlich bekommen alle Zahlungsempfänger auch die sogenannte Greening-Prämie in Höhe von rund 87 Euro / Hektar.
Was zählt als Greening?
Das Greening umfasst den Erhalt von Dauergrünlandflächen wie Wiesen und Weiden, eine größere Vielfalt beim Anbau von Feldfrüchten sowie die Bereitstellung von sogenannten ökologischen Vorrangflächen auf Ackerland.
Was sind Greeningflächen?
Landwirtschaftliche Betriebe müssen grundsätzlich fünf Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Diese Flächen müssen im Umweltinteresse genutzt werden, zum eispiel für den Erhalt von Hecken oder als Pufferstreifen zu Gewässern.
Was ist eine ökologische Vorrangfläche?
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik müssen die meisten landwirtschaftlichen Betriebe mit mehr als 15 Hektar Ackerland 5% ihrer Flächen im Umweltinteresse nutzen, diese also als ökologische Vorrangflächen ausweisen.
Wer bekommt Greeningprämie?
Betriebsinhaber, die an der Basisprämienregelung teilnehmen, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Flächen bestimmte dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, das sogenannte „Greening“, einhalten.
Ist Greening Pflicht?
Seit dem 1. Januar 2015 müssen Betriebsinhaber, die die Basisprämie (Anlage A zum Sammelantrag) beantragen, auf allen ihren beihilfefähigen Flächen bestimmte, dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, das sogenannte „Greening“, einhalten.
Wie lange muss Greening stehen bleiben?
Die Ausbringung von organischem Wirtschaftsdünger ist zulässig. Bis zum Ende des Antragsjahres dürfen die Flächen als ökologische Vorrangfläche nur durch eine Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden. Der Bewuchs muss bis zum 15. Februar 2020 auf der Fläche verbleiben.
Was bedeutet ÖVF?
Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln: Für Sinnhaftigkeit und Erfolg der ökologischen Vorrang- flächen ist ein eindeutiger Ausschluss von Pestiziden und Düngemitteln auf ökologischen Vorrang- flächen (ÖVF) unabdingbar.
Wann Brache Mulchen?
Mulchen bzw. Bodenbearbeitung sind ab Ende November (ab 21.11) zulässig. Bei der Brachebegrünung mit Blühmischungen erfolgt die Aussaat der einjährigen Mischung (Blühmischung M1 oder M2) im Antragsjahr bis spätestens 15.