Was kostet eine Namenserteilung?

Was kostet eine Namenserteilung?

Die erstmalige Erteilung eines Vor- und Familiennamens ist gebührenfrei. Wenn die Kindesmutter allerdings allein sorgeberechtigt ist und der Familienname des nicht sorgeberechtigten Vaters zum Familiennamen des Kindes erteilt werden soll, fällt eine Gebühr in Höhe von 21 Euro für diese Namenserteilung an.

Was ist der Geburtsname nach Namensänderung?

Können Sie den Geburtsnamen ändern? Nach einer Namensänderung durch Heirat bleibt der Geburtsname derselbe. Ein Geburtsname kann bei einem Kind jedoch durch den Ehenamen ersetzt werden.

Was ist eine Namensbestimmung?

Grundsätze zur Übertragung des Namensbestimmungsrechts. Können sich Eltern, denen das gemeinsame Sorgerecht zusteht, nicht auf einen Namen ihres Kindes einigen, kann einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht übertragen werden. Das Kind wuchs bei im Haushalt seiner Mutter zusammen mit seiner Halbschwester auf.

Wie funktioniert eine Einbenennung?

Bei der Einbenennung ändert sich lediglich der Nachname, während das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt. Bei einer Adoption geht das Verwandtschaftsverhältnis auf den Adoptierenden über.

Wie lange dauert eine Namenserklärung?

Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung? Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin liegt aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit bei etwa zwei bis drei Monaten.

Kann eine Einbenennung rückgängig gemacht werden?

Dabei kann das Kind entweder nur den Ehenamen seines Elternteils tragen oder aber einen aus dem Ehenamen seines Elternteils und seinem Geburtsnamen zusammengesetzten Doppelnamen führen. Jedoch hat der BGH entschieden, dass eine Rückbenennung eines zuvor einbenannten Kindes nicht möglich ist.

Was braucht man für eine Einbenennung?

Voraussetzung für die Einbenennung ist die Einwilligung des leiblichen Vaters, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, bedarf es auch der Einwilligung des Kindes.

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