FAQ

Was ist das gesetzliche Wettbewerbsverbot?

Was ist das gesetzliche Wettbewerbsverbot?

Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen. Der Arbeitnehmer darf also keine Geschäfte im Marktbereich des Arbeitgebers für andere Personen oder auf eigene Rechnung machen.

Wann greift Wettbewerbsverbot?

Das Wettbewerbsverbot muss nach Ort, Zeit und Inhalt angemessen sein. Es darf den Arbeitnehmer nicht unbillig in seinem Fortkommen hindern. Das Wettbewerbsverbot darf für maximal zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Warum Wettbewerbsverbot?

Warum wird ein Wettbewerbsverbot vereinbart? Mit dem Wettbewerbsverbot wird der Arbeitgeber vor der direkten Konkurrenz durch den eigenen Arbeitnehmer geschützt. Es soll verhindern, dass der Arbeitnehmer Insiderwissen zu seinem eigenen Vorteil nutzt und damit dem Arbeitgeber wirtschaftlich schadet.

Wie lange Nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf höchstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden (§ 74a Abs. 1 HGB).

Was ist ein nachträgliches Wettbewerbsverbot?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist also eine vertragliche Vereinbarung, mit der sich der Arbeitgeber das Unterlassen von Wettbewerb für eine bestimmte Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses „erkauft“.

Was zählt als Konkurrenzunternehmen?

Um eine Konkurrenztätigkeit handelt es sich immer dann, wenn der Arbeitnehmer in seiner Freizeit innerhalb des Geschäftszweiges des Arbeitgebers aktiv ist. Allerdings gilt das Wettbewerbsverbot nur dann, wenn sich die Aktivität maßgeblich auf den Erfolg des Konkurrenzunternehmens auswirkt.

Kann ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber in der Freizeit Konkurrenz machen?

Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Für die Zeit während des Arbeitsverhältnisses darf er folglich keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich wie der Arbeitgeber machen, weder auf eigene Rechnung, noch für andere Personen.

Ist eine karenzentschädigung Arbeitsentgelt?

Bei der Karenzentschädigung handelt es sich NICHT um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, da es sich nicht um eine Zahlung des Arbeitgebers für eine während der Beschäftigung geleistete Arbeit handelt. Die Karenzentschädigung verbleibt also sv-frei.

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