Was bedeutet eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch?
Eine Rückauflassungsvormerkung wird ins Grundbuch eingetragen und sichert die Ansprüche des Verkäufers auf Rückübertragung eines Grundstücks. Der Eintrag einer solchen Vormerkung kommt oft in Verbindung mit der Bebauung von Grundstücken vor, die von Städten und Gemeinden verkauft werden.
Was ist eine Rückerwerbsvormerkung?
Eine Rückauflassungsvormerkung dient dem Schutz des ehemaligen Eigentümers einer Immobilie oder Grundstücks vor ungewollter Weiterveräußerung durch den neuen Eigentümer. Werden zudem vorab festgelegte Bedingungen nicht eingehalten, bekommt der frühere Eigentümer sein Haus/Grundstück zurück.
Was ist ein Rückübereignungsanspruch?
Schlagwort: Rückübereignungsanspruch Sie sieht insbesondere bei Vorversterben des Empfängers vor, dass der Übergabevertrag aufgelöst wird (auflösende Bedingung), so dass dem Übergeber automatisch ein Rückübereignungsanspruch zufällt.
Was ist eine befristete Rückauflassungsvormerkung?
Eine Rückauflassungsvormerkung ist ein Schutzrecht des Immobilienverkäufers. Sie wird ins Grundbuch eingetragen und notariell beurkundet. Die Vormerkung ist nur befristet gültig. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder gelöscht werden.
Wann kann eine Auflassungsvormerkung gelöscht werden?
Eine Auflassungsvormerkung dauert so lang bis der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Danach wird die Vormerkung gelöscht, weil sie nun nicht mehr nötig ist. Die Auflassungsvormerkung löschen zu lassen, ist nur mit der Einwilligung des Käufers möglich.
Wie wird eine Rückauflassungsvormerkung gelöscht?
Ist das Recht aus einer Rückauflassungsvormerkung vererblich, bedarf es im ersten Jahr nach dem Tod des Verkäufers der Zustimmung der Erben. Verweigern sich diese, sollten Käufer ein Jahr abwarten und beim Grundbuchamt einen erneuten Antrag auf Löschung stellen.
Wann erlischt Auflassungsvormerkung?
Eine Auflassungsvormerkung erlischt mit Eintragung der Auflassung nur dann, wenn keine Zwischenrechte eingetragen sind, es sei denn, sie wurden mit Zustimmung des Auflassungsvormerkungsberechtigten eingetragen. 2.