FAQ

Was wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen?

Was wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen?

Das Schuldnerverzeichnis enthält nach § 882b Abs. 2 und 3 ZPO: persönliche Daten des Schuldners: bei natürlichen Personen Name, Vorname (ggfs. Geburtsname), Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz, bei juristischen Personen die Firmenbezeichnung, Sitz und das Registerblatt im Handelsregister.

Wer kann das Schuldnerverzeichnis einsehen?

Jeder eingetragene Schuldner kann auf die zu seiner Eintragung vorhandenen Protokolldaten zugreifen. Bitte beachten Sie, dass entsprechend der Übergangsregelung in § 39 Nr. 5 EGZPO die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 ZPO für eine Übergangszeit weiter fortgeführt werden.

Was bedeutet eine Eintragungsanordnung?

der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; 2Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). …

Wie kann ich das Schuldnerverzeichnis einsehen?

Das Schuldnerverzeichnis kann nach § 882f ZPO von jedem eingesehen werden, der darlegt:

  • die Einsichtnahme für Zwecke der Zwangsvollstreckung zu benötigen.
  • dass er Einsicht nehmen muss, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die dadurch entstehen, dass ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

Was steht alles im Vollstreckungsportal?

In dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Wann Eintrag Schuldnerverzeichnis?

1 Nr. 2 ZPO wird der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt (§ 802c oder § 802d Abs. 2 ZPO).

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