Was ist ein Erklaerungsempfaenger?

Was ist ein Erklärungsempfänger?

Der objektive Erklärungsempfänger ist eine Person, die über das Wissen verfügt, dass man im Rechtsverkehr erwarten kann (sog. Horizont eines verständigen Dritten, objektiver Empfängerhorizont).

Was ist der Machtbereich des Empfängers?

Zum Machtbereich gehört der räumliche Herrschaftsbereich des Empfängers sowie ein nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme für ihn bereit stehender Empfangsbote oder eine von ihm zur Empfangnahme bereit gehaltene Einrichtung. Palandt-Ellenberger § 130 Rn.

Wann ist man Empfangsbote?

Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme und Weiterleitung der Erklärung bestellt wurde oder nach der Verkehrsanschauung zumindest als bestellt anzusehen ist.

Wann wird eine Empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam die in Abwesenheit des Empfängers abgegeben worden ist?

Hiernach wird eine verkörperte empfangsbedürftige Erkläung unter Abwesenden dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, also derart in dessen Machtbereich gelangt, dass unter normalen Umständen mit seiner Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Bei welchen Willenserklärungen bedarf es des Zugangs?

Eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden geht dem Empfänger im Sinn von § 130 BGB zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (z.B. Einwurf des Briefes in den Briefkasten des Empfängers, E-Mail in der Mailbox) und typischerweise mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann (z.B. nicht zur …

Wer ist Empfangsvertreter?

Der Empfangsvertreter ist der Stellvertreter iSd § 164 BGB@. Der Stellvertreter ist nicht nur zur Abgabe einer Willenserklärung für den Vertretenen befugt (vgl. 1 BGB@), sondern auch zur Entgegennahme von Erklärungen (vgl. § 164 Abs.

Kann ein Kind Empfangsbote sein?

Ob ein Kind Empfangsbote ist und Pakete annehmen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Minderjährigen sind hierbei das Alter und der Entwicklungsstand der Person zu berücksichtigen. (siehe: Münchener Kommentar zum BGB, Schubert, 8. 2018, BGB § 164 Rn.

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