Welche Ansprueche hat ein Pflichtteilsberechtigter?

Welche Ansprüche hat ein Pflichtteilsberechtigter?

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB) erstreckt sich auf die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten. Auf Verlangen muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB Auskunft über die Schenkungen des Erblassers erteilen.

Wer gibt Auskunft über Pflichtteil?

Der Erbe hat auf Verlangen des pflichtteilsberechtigten Nicht-Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Auskunftsanspruch geht also auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses im Sinne von § 260 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

Hat Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf Belege?

Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen zusätzlichen Anspruch auf Übersendung von Belegen (Kontoauszügen), wenn der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben zugleich die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses beanspruchen und bei der Errichtung des Verzeichnisses durch den Notar anwesend sein kann.

Wer beauftragt ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Laut § 2314 BGB haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 260 BGB zu verlangen. Verlangen Pflichtteilsberechtigte dies, ist der Erbe verpflichtet, einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen.

Wer trägt Kosten Nachlassverzeichnis?

Die Kosten für den Notar werden aus dem Nachlass gezahlt und zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten. Somit sind auch Pflichtteilsberechtigte an den Kosten beteiligt, da diese ihren Pflichtteil letztlich schmälern.

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