Was besagt 2 BetrVG?

Was besagt 2 BetrVG?

§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber. (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird die Zusammenarbeit in einem Betrieb geregelt?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Es stellt die rechtliche Grundlage für die Arbeit des Betriebsrats dar. Dadurch ergeben sich für beide Parteien sowohl Rechte als auch Pflichten.

Welches Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat?

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
November 1952 trat das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Kraft. Es resultiert aus dem Weimarer Betriebsrätegesetz und regelt die umfangreichen Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowie die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Was heißt Betriebsversammlung?

Die Betriebsversammlung ist eine Veranstaltung des Betriebsrates und besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs und wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet.

In welchem Gesetz ist die Jugend und auszubildendenvertretung geregelt?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in den §§ 60 – 73b BetrVG geregelt.

In welchem Gesetz ist die Arbeit der Jugend und auszubildendenvertretung JAV geregelt in welchem Abschnitt?

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 6
Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat §§ 47 bis 53
Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat §§ 54 bis 59a
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 60 bis 73b
Erster Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 60 bis 71

Was ist unter einer Betriebsversammlung zu verstehen?

Unter einer Betriebsversammlung versteht man nach dem deutschen Betriebsverfassungsrecht eine Versammlung von Arbeitnehmern und Betriebsrat zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer über die den Betrieb betreffenden Angelegenheiten.

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