FAQ

Bis wann muss eine Kuendigung zugegangen sein?

Bis wann muss eine Kündigung zugegangen sein?

Eine Kündigung kann erst nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Empfänger seine Wirksamkeit entfalten. Denn bei der Kündigung handelt es sich um eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Der Ablauf der Frist beginnt also erst, nachdem der Empfänger das Schreiben erhalten hat.

Wann werden Kündigungen wirksam?

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sämtliche dazu erforderlichen rechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Arbeitsverhältnis besteht trotz Ausspruchs einer Kündigung unverändert fort. Der Arbeitnehmer hat also weiterhin Anspruch auf seine Vergütung und auf eine vertragsgemäße Beschäftigung.

Wie muss eine Kündigung zugehen?

Kann die Kündigung nicht persönlich zugestellt werden, so ist das Schreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers einzuwerfen. Der Zugang erfolgt dann, sobald mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Wird das Kündigungsschreiben erst später eingeworfen, ist die Kündigung erst am Folgetag zugegangen.

Wann muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein?

Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung nur, wenn sie in der Person des Arbeitnehmers (sogenannte personenbedingte Kündigung) oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers (sogenannte verhaltensbedingte Kündigung) liegt oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (sogenannte betriebsbedingte Kündigung).

Wo muss die Kündigung abgegeben werden?

Der richtige Adressat ist angegeben: Richten Sie das Kündigungsschreiben direkt an Ihren Vorgesetzten oder die Personalabteilung. Das Schreiben ist korrekt unterzeichnet. Unterschreiben Sie handschriftlich und mit vollem Namen. Erst so wird die Kündigung rechtskräftig.

In welchem Fall ist eine Kündigung sozial nicht gerechtfertigt?

Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

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