Wann liegt ein erhebliches dienstliches Interesse vor?
Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt wird.
Wie hoch ist die Wegstreckenentschädigung?
Nach Möglichkeit sollen für Dienstreisen regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel genutzt werden. Fahren Sie jedoch mit dem eigenen PKW, so wird Ihnen eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese beläuft sich auf 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro.
Was beinhaltet die Wegstreckenentschädigung?
Mit der Wegstreckenentschädigung sind sämtliche Ausgaben für die dienstliche Nutzung des Fahrzeuges (z.B. Reparaturen, Kraftstoff, Kfz-Versicherung, Kfz- Steuer) sowie die Mitnahme weiterer Dienstreisender und die Mitnahme von dienstlichen und persönlichen Gepäck abgegolten.
Für wen gilt das Bundesreisekostengesetz?
Für wen gilt das BRKG? Es gilt sowohl für Beamte, Richter des Bundes und Soldaten sowie für Beamte und Richter, die in den Bundesdienst abgeordnet wurden. Dienstreisen (§ 2 BRKG) dienen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte.
Was ist ein dienstliches Interesse?
Das dienstliche Interesse richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung.
Kann Arbeitgeber verlangt mit Privat PKW?
Die Rechtsprechung bejaht einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers immer schon dann, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers seinen privaten PKW für dienstliche Fahrten nutzt. Es bedarf also keiner ausdrücklichen Aufforderung des Arbeitgebers, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen.
Wie viel Cent pro km Bundeswehr?
1. Fahrten zur beruflichen Tätigkeitsstätte der Bundeswehr. Für die Wege zwischen Wohnung/Unterkunft und erster Tätigkeitsstätte der Bundeswehr kann die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer einfacher Fahrt geltend gemacht werden.