Was sind sachzuwendungen nach 37b EStG?
Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Das können insbesondere Geschenke und Incentives sein.
Was sind Geschenke nicht abzugsfähig ohne 37b EStG?
Aufmerksamkeiten, die der Empfänger anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses erhält, zählen nicht zu den steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und sind deshalb auch nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG mit einzubeziehen.
Wann wendet man 37b an?
Nach § 37b EStG ist es für zuwendende Steuerpflichtige möglich, Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer aus betrieblicher Veranlassung pauschal mit 30 % zu erheben. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Schenkers einschließlich der Umsatzsteuer.
Wie funktioniert 37b EStG?
Nach § 37b EStG kann der Arbeitgeber die Einkommensteuer auf Zuwendungen für eigene Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben) übernehmen.
Was bedeutet Geschenke abzugsfähig mit 37b EStG?
Aufmerksamkeiten bis 60 Euro, die dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. Bei Überschreitung des Betrags ist die Pauschalierung der Sachzuwendung nach § 37b EStG möglich.
Was bedeutet Geschenke nicht abzugsfähig?
Keine Geschenke, daher immer abzugsfähig, sind Kränze und Blumen bei Beerdigungen. Keine Geschenke sind auch Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (Hochzeit, Konfirmation, Geburtstag u. ä.) und es gilt die 60 €-Grenze wie bei Arbeitnehmern.
Wie hoch ist pauschale Steuer auf Geschenke?
Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Sachgeschenke pauschal mit 30 % zu versteuern (§ 37b EStG). Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.