Welche Gebäude müssen barrierefrei sein?
(1) In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen im erforderlichen Umfang (s. VV-TB, Hervorhebung und Anmerkung der Redaktion) barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.
Wann gilt DIN 18040?
Die DIN 18040-1 beschränkt sich auf öffentlich zugängliche Gebäude, speziell auf die Teile des Gebäudes und der zugehörigen Außenanlagen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind. Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören in Anlehnung an die Musterbauordnung (§ 50 Abs. 2 MBO):
Was sind öffentlich zugängliche bauliche Anlagen?
Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können.
Ist ein Pflegeheim ein öffentliches Gebäude?
Als „öffentliche Einrichtungen“ werden Einrichtungen bezeichnet, die der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Auch Anstalten, Leistungsvorrichtungen oder wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde zählen zu den öffentlichen Einrichtungen. Beispiele hierfür sind: Altenheime.
Welche Gebäude sind öffentlich zugänglich?
Kultur: Veranstaltungsgebäude, Bibliotheken, Museen, Konzerthäuser, Opernhäuser, Theater; Verkehr: Parkhäuser, Bahnhöfe, Flughäfen, Häfen; Wirtschaft und Freizeit: Messehallen, Markthallen, Sporthallen, Schwimmbäder, Stadien, Hotels; Religion: Kirchen, Friedhöfe, Tempel.
Was ist DIN 18040?
DIN 18040 – Barrierefreies Bauen Ziel dieser Norm ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (nach § 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz).
Wann gilt ein Gebäude als öffentlich?
Als öffentliches Gebäude (englisch public building) bezeichnet man Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und daher für jedermann zugänglich sind.
Was sind öffentlich zugängliche Bereiche?
Zu den öffentlich zugänglichen Räumen gehören alle Bereiche innerhalb oder außerhalb von Gebäuden, die nach dem erkennbaren Willen ihres Inhabers oder desjenigen, der an seiner Stelle das Hausrecht ausübt, von jedermann genutzt oder betreten werden können.