Sind Betriebsrenten Insolvenzgeschützt?
Eine wirtschaftliche Notlage eines Unternehmens ist kein sachlicher Grund, eine Betriebsrente zu kürzen oder ganz zu widerrufen. Nach der Änderung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sind betriebliche Versorgungsrechte vor einer Insolvenz geschützt.
Ist die Betriebsrente noch sicher?
Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, die Rente selbst auszuzahlen. Sollte er bei Rentenbeginn insolvent sein, springt der Pensions-Sicherungsverein (PSVaG) ein. Es gilt also: Die Betriebsrente ist sicher.
Wie sind die Betriebsrenten abgesichert?
Altersvorsorge ist abgesichert Jedes Unternehmen, das eine bAV anbietet, zahlt in den PSV ein, um die Renten seiner Arbeitnehmer für den schlimmsten Fall abzusichern. Wird der Arbeitgeber also insolvent, übernimmt der PSV die Versorgung aller Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben.
Was passiert mit meiner Betriebsrente wenn ich kündige?
Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf die Betriebsrente sind unter bestimmten Voraussetzungen unverfallbar. Unverfallbar bedeutet, dass dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung (Versorgungsanwartschaft) auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei Erwerbsunfähigkeit erhalten bleibt.
Was tun wenn Betriebsrente nicht bezahlt wird?
Was können Betroffene tun? „Wenn die Pensionskasse nicht die zugesagte Leistung erbringt, muss der Arbeitgeber dafür geradestehen“, sagt Gieseler. Dann können Arbeitnehmer die Differenz zwischen Versorgungszusage und tatsächlicher Leistung direkt von der Firma verlangen.
Was passiert mit Betriebsrenten bei pleitewelle?
Haben sie ein sogenanntes widerrufliches Bezugsrecht, fällt die Direktversicherung in die Insolvenzmasse und der Arbeitnehmer geht leer aus. In diesem Fall springt der Pensionssicherungsverein (PSV) ausnahmsweise auch in der Direktversicherung ein und zahlt die Versicherungssumme.
Was passiert mit der Betriebsrente?
Ansprüche bleiben erhalten Eine betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung ist sofort gesetzlich unverfallbar. Der Anspruch auf die Versorgungsleistung aus den eingezahlten Beiträgen ist bei einem Arbeitgeberwechsel gesichert, da der Arbeitnehmer selbst die Beiträge zu der bAV aufgebracht hat.