Wann lohnt sich das Realsplitting?
Bleibt er insgesamt unter dem jährlichen Grundfreibetrag von derzeit 8.820 € (2017), muss er hierauf keine Steuern zahlen. Deshalb lohnt sich das begrenzte Realsplitting vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige ein hohes und der Ex-Partner ein niedriges Einkommen hat.
Was ist begrenzten Realsplittings?
Wenn Sie an Ihren geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten Unterhalt bezahlen, können Sie diese Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Dadurch verringert sich Ihre steuerliche Belastung. Dieses Verfahren ist bekannt unter den Stichworten „Anlage U“ oder „begrenztes Realsplitting„.
Wer reicht Anlage U ein?
Die Anlage U dient der steuerlichen Erfassung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, sofern dieser die Unterhaltsleistungen mit der Zustimmung des anderen Ehegatten in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen kann.
Was passiert wenn ich die Anlage U nicht unterschreibe?
Verweigert der Unterhaltsberechtigte unbegründet die Unterzeichnung der Anlage U und entstehen dem Unterhaltsverpflichteten dadurch Nachteile, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Wie lange ist die Anlage U gültig?
Anlage U – Inhalt und Bedeutung Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers kann nachträglich weder zurückgenommen noch betragsmäßig beschränkt werden; sie kann nur mit Wirkung für ein künftiges Kalenderjahr widerrufen werden. Antrag und Zustimmung können jedoch nachträglich erweitert (betragsmäßig erhöht) werden.
Was bedeutet die Anlage U?
Unterhaltszahlung an Ehegatten Die Anlage U dient der steuerlichen Erfassung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, sofern dieser die Unterhaltsleistungen mit der Zustimmung des anderen Ehegatten in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen kann.
Ist man verpflichtet die Anlage U zu unterschreiben?
Der Unterhaltsempfänger muss die Anlage U nur unterschreiben, wenn ihm der Unterhaltspflichtige vorher schriftlich zugesichert hat (sog. Freistellungserklärung ), dass er ihm die daraus entstehenden steuerlichen und sonstigen Nachteile erstattet (BGH, Urteil vom 23.3.1983, fehlt, NJW 1983 S. 1545).